Bestattungsgesetz Schleswig-Holstein

Bestattungsgesetz in Schleswig-Holstein

Schleswig-Holstein ist das Nördlichste aller Bundesländer, es hat eine Fläche von etwa 15.000 km² und es leben etwa 2,8 Millionen Menschen hier. Das Bundesland liegt mittig zwischen Ost- und Nordsee und im Norden grenzt es an Dänemark an, weiterhin ist es eines der flächenmäßig kleinsten Bundesländer. Die Hauptstadt ist Kiel. Die Landschaft Schleswig-Holsteins ist durch die norddeutsche Tiefebene geprägt und man findet eine große Küstenlinie im Westen und Osten vor, die höchste Erhebung ist der Bungsberg mit 182 m und es gehören die Nordfriesischen Inseln zu Schleswig-Holstein. Man findet hier auch den Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer vor, einen der größten Nationalparks Europas und auch Ziel vieler Touristen, weiterhin kann man auch viele Naturschutzgebiete finden. Wirtschaftlich betrachtet ist Schleswig-Holstein schwächer ausgeprägt und weist auch nur wenige Ballungsräume auf. Ein Großteil der Menschen arbeiten im Landwirtschaftssektor, welcher einen wichtigen wirtschaftlichen Zweig darstellt. In letzter Zeit nahm die Bedeutung des Schiffshandels immer mehr zu und man konzentrierte sich auf erneuerbare Energien als Branche der Wirtschaft. Tourismus und Bundeswehr haben große Bedeutung für Schleswig-Holstein, da diese die meisten Menschen beschäftigen.

Hier möchten wir Sie über die Bestattungsgesetze in Schleswig-Holstein informieren.


Abschnitt I


Allgemeine Vorschriften


§  1 Grundsätze

Der Umgang mit Leichen und mit der Asche Verstorbener hat mit der gebotenen Würde und mit Achtung vor den Verstorbenen zu erfolgen. Er hat sich auch nach den bekannt gewordenen sittlichen, weltanschaulichen und religiösen Vorstellungen der Verstorbenen zu richten, soweit dadurch Belange des Gemeinwohls, insbesondere des Gesundheits- und Umweltschutzes, nicht gefährdet werden und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt wird.


§ 2 Begriffsbestimmungen

  1. Leiche
    Eine Leiche ist der Körper eines Menschen, bei dem sichere Todeszeichen bestehen oder der Tod auf andere Weise zuverlässig festgestellt wurde und bei dem der körperliche Zusammenhalt durch den Verwesungsprozess noch nicht vollständig aufgehoben ist. Kopf oder Rumpf als abgetrennte Teile des Körpers gelten als Leiche. Eine Leiche ist auch das Totgeborene im Sinne der Nummer 4.

    
    
  2. Leichenteile
    Leichenteile sind mit Ausnahme des Kopfes und des Rumpfes alle übrigen abgetrennten Körperteile und abgetrennten Organe einer verstorbenen Person.

    
    
  3. Infektionsleiche
    Eine Infektionsleiche ist eine verstorbene Person, die an einer meldepflichtigen Krankheit gemäß dem Infektionsschutzgesetz oder einer anderen schweren, übertragbaren Krankheit gelitten hat, die durch die Leiche verbreitet werden kann. Der Krankheit steht der Verdacht gleich, an einer Krankheit im Sinne des Satzes 1 gelitten zu haben.

    
    
  4. Totgeborenes
    Ein Totgeborenes ist ein totgeborenes oder in der Geburt verstorbenes Kind mit einem Gewicht von mindestens 500 Gramm, bei dem sich nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes kein Lebenszeichen (Herzschlag, natürliche Lungenatmung oder pulsierende Nabelschnur) gezeigt hat. Als Totgeborene gelten auch Feten aus Schwangerschaftsabbrüchen mit einem Gewicht von mindestens 500 Gramm.

    
    
  5. Fehlgeburt
    Eine Fehlgeburt ist eine menschliche Leibesfrucht, welche nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes kein Lebenszeichen gemäß Nummer 4 aufweist und weniger als 500 Gramm wiegt.

    
    
  6. Nichtnatürlicher Tod
    Ein nichtnatürlicher Tod liegt dann vor, wenn der Tod durch Selbsttötung, einen Unglücksfall oder durch andere Einwirkung, bei der ein Verhalten einer oder eines Dritten ursächlich gewesen ist, eingetreten ist.

    
    
  7. Ärztliche Person
    Eine ärztliche Person ist eine Ärztin oder ein Arzt, die oder der über eine Approbation oder eine Berufserlaubnis verfügt. Als ärztliche Person im Sinne dieses Gesetzes gilt auch die nach § 3 Abs. 2 ermächtigte andere Person.

    
    
  8. Bestattungseinrichtungen
    Bestattungseinrichtungen sind, neben den Leichenräumen nach Nummer 9, auch alle weiteren Räume, Gebäude oder Teile davon, die der Aufbewahrung, Versorgung oder Aufbahrung von Verstorbenen oder der Feuerbestattung dienen. Bestattungseinrichtung ist auch das Schiff, während es für eine Urnenbeisetzung auf See eingesetzt wird.

    
    
  9. Leichenräume
    Leichenräume sind die zur Leichenaufbewahrung geeigneten und nur diesem Zweck dienenden Räume auf Friedhöfen, in Kirchen und Krematorien, in medizinischen, medizinisch-wissenschaftlichen und pflegerischen Einrichtungen sowie in Bestattungsunternehmen.

    
    
  10. Friedhof
    Ein Friedhof ist ein öffentlicher Bestattungsort mit einer Vielzahl von Grabstätten, der auf einem räumlich abgegrenzten Grundstück eingerichtet und für die Bestattung der irdischen Überreste einer im Voraus unbestimmten Zahl Verstorbener gewidmet ist. Das sind
    a) staatliche und kommunale Friedhöfe,
    b) kirchliche Friedhöfe alsaa) Simultanfriedhöfe oder
    bb) konfessionelle Friedhöfe und

    c) private Friedhöfe.

    
    
  11. Private Bestattungsplätze
    Private Bestattungsplätze sind einzelne, außerhalb von Friedhöfen gelegene Grabstätten auf solchen Grundstücken oder Grundstücksteilen, in Anlagen oder Gebäuden, die nicht für die allgemeine Bestattung gewidmet sind. Grabstätten in Kirchen und anderen Gotteshäusern gelten als private Bestattungsplätze.

    
    
  12. Hinterbliebene
    Hinterbliebene sind die folgenden volljährigen Personen:
    a) die Ehegattin oder der Ehegatte,
    b) die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
    c) leibliche und adoptierte Kinder,
    d) Eltern,
    e) Geschwister,
    f) Großeltern und
    g) Enkelkinderder verstorbenen Person.Soweit das Gesetz den Hinterbliebenen eine Pflicht auferlegt oder ein Recht einräumt, sind sie in der hier bestimmten Reihenfolge zu ihrer Erfüllung verpflichtet oder seiner Wahrnehmung berechtigt; § 9 Abs. 2 Nr. 1 bleibt unberührt.

    
    
  13. Todesbescheinigung
    Die Todesbescheinigung ist eine nach einem von der obersten Landesgesundheitsbehörde festgelegten Muster ausgestellte Bescheinigung, die dem Nachweis des Todes und des Todeszeitpunktes, der Todesart und der Todesursache dient; sie dient auch der Erfüllung der Anforderungen des Personenstandsgesetzes und der Aufklärung von Straftaten, die mit dem Tod im Zusammenhang stehen, der Prüfung, ob Maßnahmen des Infektionsschutzes erforderlich sind, sowie Zwecken der Statistik und Forschung.

Abschnitt II


Leichenwesen


§  3 Leichenschaupflicht

(1) Jede Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, der Todesart und der Todesursache ärztlich zu untersuchen (Leichenschau).

(2) Der Kreis kann für Inseln und Halligen, auf denen keine Ärztin oder kein Arzt ansässig ist, und die verkehrsmäßig schwer zu erreichen sind, abweichend von Absatz 1 zur Vornahme der Leichenschau eine andere geeignete Person ermächtigen.

(3) Jede niedergelassene ärztliche Person hat im Falle einer Benachrichtigung die Leichenschau unverzüglich selbst durchzuführen; in den Fällen des Absatzes 2 kann sie die andere geeignete Person mit der Leichenschau beauftragen. Bei im Krankenhaus Verstorbenen oder dort Totgeborenen obliegt die Durchführung der Leichenschau den ärztlichen Personen des Krankenhauses. Ärztliche Personen, die sich im Rettungsdiensteinsatz befinden, dürfen sich auf die Feststellung des Todes beschränken. Sie haben die weitere Durchführung der Leichenschau durch eine andere ärztliche Person unverzüglich zu veranlassen.

(4) Wenn der Wunsch einer verstorbenen Person bekannt ist, dass die Leichenschau von einer ärztlichen Person gleichen Geschlechts durchgeführt wird, soll diesem Wunsch nach Möglichkeit entsprochen werden.

§ 4 Veranlassung der Leichenschau

(1) Jede Person, die eine Leiche auffindet, oder in deren Beisein eine Person verstirbt, hat unverzüglich vorbehaltlich des Absatzes 4 eine nach § 3 Abs. 3 zur Leichenschau verpflichtete Person zu benachrichtigen.

(2) Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, in Heimen und in sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen, in Betrieben und in öffentlichen Einrichtungen ist auch die Leitung der Einrichtung, in Verkehrsmitteln die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer verpflichtet, die Leichenschau zu veranlassen.

(3) Bei einem Totgeborenen haben die Leichenschau in nachstehender Reihenfolge zu veranlassen:

  1. die ärztliche Person, die bei der Geburt zugegen war,
    
    
  2. die Hebamme oder der Entbindungspfleger, die oder der zugegen war und
    
    
  3. jede andere Person, die zugegen war oder über das Totgeborene aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
    
    

(4) Bei Anhaltspunkten für einen nichtnatürlichen Tod oder nach dem Auffinden der Leiche einer unbekannten Person haben die durch Absatz 1 oder 2 Verpflichteten unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen.

§ 5 Durchführung der Leichenschau

(1) Die ärztliche Person hat die Leichenschau an der vollständig entkleideten Leiche durchzuführen, sich dabei Gewissheit über den Eintritt des Todes zu verschaffen sowie Todeszeitpunkt, Todesart und Todesursache möglichst genau festzustellen. Soweit erforderlich, hat sie Personen zu befragen, die die verstorbene Person unmittelbar vor dem Tod behandelten, pflegten oder mit ihr zusammenlebten oder sonstige Kenntnis von den Umständen ihres Todes haben können. Befragte Personen sind zur Auskunft verpflichtet, soweit ihnen ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht nicht zusteht.

(2) Die Leichenschau soll an dem Ort vorgenommen werden, an dem der Tod eingetreten ist oder die Leiche aufgefunden wurde. Dazu ist die ärztliche Person, die die Leichenschau durchführt, berechtigt, jederzeit den Ort zu betreten, an dem sich die Leiche befindet.

§ 6 Ärztliche Mitteilungspflicht

(1) Ergeben sich vor oder bei Durchführung der Leichenschau Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod oder handelt es sich um eine unbekannte oder nicht sicher zu identifizierende Person, verständigt die ärztliche Person unverzüglich die Polizei. Bis zum Eintreffen der Polizei hat sie von der weiteren Durchführung der Leichenschau abzusehen und keine Veränderungen an der Leiche vorzunehmen. Bereits vorgenommene Veränderungen an der Leiche, an der Lage oder am Fundort der Leiche sind der Polizei mitzuteilen.

(2) Die ärztliche Person hat Infektionsleichen als solche zu kennzeichnen und den Kreis oder die kreisfreie Stadt unverzüglich zu unterrichten.

§ 7 Todesbescheinigung

(1) Nach Beendigung der Leichenschau stellt die ärztliche Person unverzüglich eine Todesbescheinigung aus.

(2) Die für den Sterbeort zuständige Behörde prüft die Todesbescheinigungen und bereitet die Angaben daraus für statistische Auswertungen nach dem Bevölkerungsstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 308), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1290), auf. Die ärztlichen Personen, die die Leichenschau oder die Obduktion ausgeführt haben, sind verpflichtet, auf Anforderung der zuständigen Behörde die Todesbescheinigungen zu vervollständigen. Sie sowie die ärztlichen Personen, die die verstorbene Person zu Lebzeiten behandelt haben, sind zu Auskünften gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet, soweit es sich um Inhalte der Todesbescheinigungen handelt.

(3) Die für den Wohnort der verstorbenen Person zuständige Behörde kann auf Antrag Auskünfte aus dem vertraulichen Teil der Todesbescheinigungen erteilen oder Einsicht in diese gewähren,

  1. soweit ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Offenbarung schutzwürdige Interessen der verstorbenen Person oder ihrer Angehörigen beeinträchtigt werden oder
    
    
  2. wenn eine wissenschaftliche Einrichtung Angaben aus dem vertraulichen Teil der Todesbescheinigung für Forschungsvorhaben benötigt und
    a) durch vorherige Anonymisierung der Angaben in der Todesbescheinigung sichergestellt wird, dass schutzwürdige Belange der verstorbenen Person oder ihrer Angehörigen nicht beeinträchtigt werden oder
    b) die für den Wohnort der verstorbenen Person zuständige Behörde festgestellt hat, dass ein öffentliches Interesse an dem Forschungsvorhaben das Geheimhaltungsinteresse der verstorbenen Person oder ihrer Angehörigen erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.

    
    

Die Antragstellerin oder der Antragsteller darf personenbezogene Angaben, die sie oder er auf diese Weise erfährt, nur zu dem von ihm im Antrag angegebenen Zweck verwenden. Im Übrigen gilt § 22 Abs. 2 und 5 Satz 1 und Abs. 6 und 7 des Landesdatenschutzgesetzes vom 9. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 168), entsprechend.

(4) Die zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung den Inhalt der Todesbescheinigung, deren Empfänger, die Auswertung nach Absatz 2, die zu beachtenden Datenschutzmaßnahmen und den sonstigen Umgang mit der Todesbescheinigung näher zu regeln.

(5) Die für den Wohnort zuständige Behörde bewahrt die Todesbescheinigung und die von ausländischen Stellen erhaltenen gleichartigen Bescheinigungen 30 Jahre lang auf.

(6) Die genannten Stellen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der ihr eingeräumten Befugnisse zur Datenverarbeitung auch Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/6791 verarbeiten, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist. § 12 des Landesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

Fußnoten
1) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 S. 1, ber. 2016 ABl. L 314 S. 72)

§ 8 Kosten

Die Kosten der Leichenschau und der Ausstellung der Todesbescheinigung sind von denjenigen zu tragen, die für die Bestattung zu sorgen haben. Rechtsvorschriften über die Kostentragung durch Dritte bleiben unberührt.

§ 9 Leichenöffnung

(1) Die Leichenöffnung ist ein Eingriff

  1. zur Aufklärung der Todesart, der den Tod bedingenden Grundleiden oder Zusammenhänge und der Todesursache (Obduktion) oder
    
    
  2. zu Zwecken der Forschung und Lehre über den Aufbau des menschlichen Körpers (anatomische Leichenöffnung).

Die Obduktion darf nur von oder unter der Aufsicht von ärztlichen Personen vorgenommen werden, die die Anerkennung zum Führen der Gebietsbezeichnung Pathologie oder Rechtsmedizin besitzen. Eine anatomische Leichenöffnung darf auch von oder unter der Aufsicht von Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern der Anatomie vorgenommen werden.

(2) Eine Obduktion ist zulässig,

  1. wenn sie zur Verfolgung rechtlicher Interessen der Hinterbliebenen, insbesondere zur Feststellung rentenrechtlicher oder versicherungsrechtlicher Leistungsansprüche, erforderlich ist und ein begründeter schriftlicher Auftrag einer oder eines Hinterbliebenen dazu vorliegt.
    
    
  2. aus gewichtigem medizinischem Interesse an der Klärung der Todesursache, an der Überprüfung der ärztlichen Diagnose und Therapie (Qualitätssicherung), der Lehre, der medizinischen Forschung und der Epidemiologie. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzung ist, dass die verstorbene Person zu Lebzeiten schriftlich dazu eingewilligt hat, oder, wenn eine Erklärung der verstorbenen Person nicht vorliegt, die oder der entscheidungsberechtigte Hinterbliebene schriftlich eingewilligt hat. Die oder der Hinterbliebene kann ihre oder seine Einwilligung auch mündlich erteilen; hierüber ist ein Protokoll anzufertigen. Die Obduktion darf auch durchgeführt werden, wenn die oder der entscheidungsberechtigte Hinterbliebene nach dokumentierter Information über die beabsichtigte Obduktion und über die Möglichkeit, dieser innerhalb von 24 Stunden ohne Angabe von Gründen zu widersprechen, innerhalb dieser Frist nicht widersprochen hat.
    
    
  3. in den Fällen des § 17 Abs. 2 auf Grund Anordnung des Kreises oder der kreisfreien Stadt.

(3) Eine anatomische Leichenöffnung ist zulässig, wenn

  1. die verstorbene Person zu Lebzeiten schriftlich bestimmt hat, ihren Körper zu Forschungs- oder Demonstrationszwecken einer wissenschaftlich-medizinischen Einrichtung zu überlassen (Körperspenderin oder Körperspender) und
    
    
  2. die Leichenschau stattgefunden hat und ein natürlicher Tod vorliegt oder die Staatsanwaltschaft die Leiche freigegeben hat.

(4) Ergeben sich während der Leichenöffnung Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod, verständigt die ärztliche Person unverzüglich die Polizei. Die Leichenöffnung darf nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft fortgesetzt werden.

(5) Die ärztliche Person, die eine Obduktion vorgenommen hat, ergänzt die Todesbescheinigung um die Ergebnisse ihrer Untersuchung und übermittelt die Feststellungen der veranlassenden Stelle oder Person.

(6) Bei der Leichenöffnung dürfen die zur Untersuchung erforderlichen Organe und Gewebe entnommen werden. Soweit es für die Zwecke nach Absatz 1 erforderlich ist, dürfen Leichenteile zurückbehalten werden.

(7) Bei der anatomischen Leichenöffnung gilt Absatz 6 Satz 2 auch für die Leiche. Soweit diese nicht mehr für Zwecke nach Absatz 1 Nr. 2 verwendet wird, gilt § 13 Abs. 1. Abweichend von § 13 Abs. 2 veranlasst die Einrichtung die Bestattung. Bestattungspflichtige haben der Einrichtung die Kosten der Bestattung zu erstatten; eine auf einem anderen Gesetz oder Rechtsgeschäft beruhende Verpflichtung, die Kosten der Bestattung zu tragen, bleibt unberührt.

§ 10 Überführung in einen Leichenraum

(1) Nach Ausstellung der Todesbescheinigung soll jede Leiche spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes in einen Leichenraum überführt werden. Die Gemeinde kann diese Frist

  1. verlängern, wenn Belange des Gesundheitsschutzes oder andere schwerwiegende Gründe nicht entgegenstehen oder
    
    
  2. aus gesundheitlichen Gründen abkürzen, insbesondere bei Infektionsleichen.

Für die Überführung gilt § 11 Abs. 1 entsprechend.

(2) Für die Überführung haben die Hinterbliebenen zu sorgen. Sind Hinterbliebene nicht vorhanden oder innerhalb angemessener Zeit nicht ermittelbar, veranlasst die Gemeinde die Überführung, in deren Gebiet die Leiche sich befindet.

(3) Leichen, die länger als 72 Stunden aufbewahrt werden, sind durch technische Einrichtungen zu kühlen oder, wenn die Voraussetzungen für eine anatomische Leichenöffnung erfüllt sind, mit Hilfe geeigneter Verfahren zu konservieren.

§ 11 Leichenbeförderung

(1) Leichen sind in verschlossenen, feuchtigkeitsundurchlässigen und widerstandsfähigen Behältnissen ohne vermeidbare Unterbrechung zu befördern.

(2) Die Beförderung von Leichen im Straßenverkehr zum Bestimmungsort ist mit dafür eingerichteten Sonderkraftfahrzeugen (Bestattungswagen) und ohne vermeidbare Umwege oder Unterbrechungen durchzuführen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Bergung von Leichen.

(4) Die Beförderung einer Leiche von einer Gemeinde in eine andere ist nur zulässig, wenn

  1. eine Todesbescheinigung, eine Sterbeurkunde, eine standesamtliche Bescheinigung über die Beurkundung des Sterbefalles oder eine Genehmigung nach § 39 Satz 1 des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1957 (BGBl. I S. 1125), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) oder
    
    
  2. in den Fällen des § 159 Abs. 1 der Strafprozessordnung eine Genehmigung nach § 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung

mitgeführt wird. Dies gilt nicht für eine Überführung im Sinne von Absatz 3, nicht für die Überführung an ein Institut für Anatomie, wenn die Voraussetzungen für eine anatomische Leichenöffnung erfüllt sind, und nicht für eine Überführung in einen Leichenraum nach § 10.

(5) Für die Beförderung einer Leiche an einen Ort außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes stellt die Gemeinde auf Antrag einen Leichenpass nach einem von der obersten Landesgesundheitsbehörde herausgegebenen Muster aus, wenn ihr die standesamtliche Beurkundung des Todes und die Möglichkeit der Bestattung am Bestimmungsort nachgewiesen sind.

(6) Bei der Beförderung von Leichen aus dem Ausland in oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes ist ein Leichenpass oder ein gleichwertiges amtliches Dokument mitzuführen. Wird eine Leiche aus dem Ausland in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht, ohne dass die Anforderungen des Satzes 1 erfüllt sind, kann der Kreis oder die kreisfreie Stadt dies schriftlich mit Geltung für ganz Schleswig-Holstein erlauben. Bei Beförderung von Leichen aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland in oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes reicht das Mitführen einer Todesbescheinigung oder einer Sterbeurkunde aus.


Abschnitt III


Bestattungswesen


§  12 Bestattungseinrichtungen

Die Bestattungseinrichtungen sind so zu gestalten und zu betreiben, dass sie den Grundsätzen der Würde und Achtung vor den verstorbenen Personen entsprechen.

§ 13 Bestattungspflicht

(1) Leichen sind zu bestatten. Dies gilt nicht für Totgeborene im Sinne des § 2 Nr. 4 Satz 2. Diese Totgeborenen sowie Fehlgeburten sind auf Wunsch eines Elternteils zur Bestattung zuzulassen. Zum Nachweis einer Fehlgeburt ist dem Friedhofsträger eine formlose ärztliche Bestätigung vorzulegen. Der Träger der Einrichtung, in der die Geburt erfolgt, die Hebamme oder der Entbindungspfleger, die oder der bei der Geburt zugegen ist, sowie die Träger von Einrichtungen nach § 13 Abs. 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl I S. 1398), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050), sollen sicherstellen, dass jedenfalls ein Elternteil auf die Bestattungsmöglichkeit hingewiesen wird.

(2) Für die Bestattung haben die Hinterbliebenen oder eine von der verstorbenen Person zu Lebzeiten beauftragte Person oder Einrichtung zu sorgen (Bestattungspflichtige). Sind die in Satz 1 genannten Personen nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder kommen sie ihrer Pflicht nicht nach und veranlasst kein anderer die Bestattung, hat die für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständige Gemeinde entsprechend §§ 230 und 238 des Landesverwaltungsgesetzes für die Bestattung zu sorgen. Nach § 2 Nr. 12 Buchst. c bis g vorrangig bestattungspflichtige Hinterbliebene auf demselben Rang haften für die Bestattungskosten als Gesamtschuldner.

(3) Wenn die Wohnsitzgemeinde, in der die verstorbene Person zuletzt mit Hauptwohnung gemeldet war, bekannt ist, kann die Leiche an die Wohnsitzgemeinde übergeben werden. Die bestattungsrechtliche Zuständigkeit der Gemeinde des Sterbe- oder Auffindungsortes endet mit der Übergabe. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt für die Wohnsitzgemeinde entsprechend. Wird die Leiche nicht an die Wohnsitzgemeinde übergeben, hat diese der Gemeinde des Sterbe- oder Auffindungsortes die von bestattungspflichtigen Hinterbliebenen nicht zu erlangenden Bestattungskosten zu erstatten. Als erstattungspflichtig gelten die Kosten einer jeweils angemessenen und ortsüblichen Bestattung.

§ 14 Zulässigkeit der Bestattung

Zur Bestattung muss die Sterbeurkunde dem Träger des Friedhofs oder dem Seebestatter vorgelegt werden. Ohne Sterbeurkunde darf die verstorbene Person nur mit Genehmigung der Gemeinde bestattet werden. Urnen aus dem Ausland dürfen nur beigesetzt werden, wenn gleichwertige amtliche Dokumente vorliegen. Eine Leiche, die aus dem Ausland überführt worden ist, darf nur nach Vorliegen eines Leichenpasses oder eines gleichwertigen amtlichen Dokuments des Staates, in dem die Person verstorben ist, bestattet werden. § 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.

§ 15 Bestattungsarten

(1) Die Bestattung wird durchgeführt

  1. als Erdbestattung auf einem Friedhof in einem Sarg oder
    
    
  2. als Einäscherung mit Urnenbeisetzung (Feuerbestattung).

Die Urnenbeisetzung erfolgt auf einem Friedhof oder von einem Schiff aus auf See (Seebestattung). § 20 Abs. 4 und § 26 Abs. 3 und 4, insbesondere die Möglichkeit der Bestattung ohne Sarg, bleiben unberührt.

(2) Särge und Urnen müssen so beschaffen sein, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird. Särge müssen sich innerhalb der Ruhezeit zersetzen oder ohne schädliche Rückstände verbrennen.

(3) Bei der Wahl des Friedhofs sowie Art und Durchführung der Bestattung ist der Wille der verstorbenen Person maßgebend, soweit Rechtsvorschriften oder zwingende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ist der Wille der verstorbenen Person nicht bekannt oder war die Person bei Abgabe der Erklärung nicht geschäftsfähig, entscheiden die Bestattungspflichtigen. Hat die Gemeinde für die Bestattung zu sorgen, entscheidet sie, soll aber eine Willensbekundung nach Satz 1 berücksichtigen. Bei der Leiche einer unbekannten Person ist nur die Erdbestattung zulässig.

(4) Die Urnenbeisetzung auf See hat in einem Abstand von mindestens drei Seemeilen zur Küste zu erfolgen. Für die Totenasche sind wasserlösliche und biologisch abbaubare Urnen zu verwenden. Sie dürfen keinerlei Metallteile enthalten. Die Urnen sind so zu verschließen und durch Sand oder Kies zu beschweren, dass sie nicht aufschwimmen können. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 ist eine wasserrechtliche Zulassung für das Einbringen der Urne in ein Küstengewässer nach § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 4 a in Verbindung mit § 32 a Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), nicht erforderlich. Im Rahmen der Urnenbeisetzung dürfen Gegenstände wie Kränze, Gestecke oder persönliche Gegenstände, die sich nicht zersetzen oder bei denen mit einem längeren Aufschwimmen zu rechnen ist, nicht in das Gewässer eingebracht werden.

§ 16 Bestattungsfristen

(1) Leichen dürfen frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet werden; innerhalb von neun Tagen nach Todeseintritt soll die Erdbestattung oder die Einäscherung vorgenommen werden. § 10 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung.

(2) Für Leichen, die einer Leichenöffnung unterzogen werden sollen, gilt die Bestattungsfrist des Absatzes 1 nicht. Die Gemeinde kann eine Bestattungsfrist bestimmen.

(3) Urnen sollen innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beigesetzt werden. § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 17 Einäscherungen

(1) Vor einer Einäscherung ist eine zweite Leichenschau durch eine ärztliche Person des Öffentlichen Gesundheitsdienstes der Kreise und kreisfreien Städte durchzuführen. Soll die Einäscherung im Ausland erfolgen, haben die nach § 13 Abs. 2 Bestattungsverpflichteten die Durchführung der zweiten Leichenschau zu veranlassen.

Die Kreise und kreisfreien Städte können andere ärztliche Personen, die die Anerkennung zum Führen der Gebietsbezeichnung Rechtsmedizin, Pathologie oder Öffentliches Gesundheitswesen besitzen, zur Durchführung der zweiten Leichenschau in ihrem Bezirk allgemein oder im Einzelfall ermächtigen. Sofern Leichen einer anatomische Leichenöffnung unterzogen werden sollen, können die Kreise und kreisfreien Städte ärztliche Personen in einem Institut für Anatomie zur Durchführung der zweiten Leichenschau in ihrem Bezirk allgemein oder im Einzelfall ermächtigen.

(2) Treten bei der zweiten Leichenschau Zweifel an der Richtigkeit der in der Todesbescheinigung festgestellten Todesart auf, ist eine Leichenöffnung durchzuführen, wenn die Zweifel auf andere Weise nicht ausgeräumt werden können.

(3) Wird nach der zweiten Leichenschau zweifelsfrei festgestellt, dass ein Verschulden Dritter an dem Tod ausgeschlossen werden kann, ist eine Bescheinigung über die Freigabe zur Einäscherung auszustellen. Ohne eine solche Bescheinigung ist die Einäscherung nicht zulässig. In den Fällen des § 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung gilt dies entsprechend für die Genehmigung der Staatsanwaltschaft.

(4) Einäscherungen dürfen nur in Anlagen zur Feuerbestattung (Krematorien) vorgenommen werden. Die Einäscherung der verstorbenen Person erfolgt im Sarg. Die Asche aus der Einäscherung einer verstorbenen Person ist einer Urne zuzuordnen und in ihr aufzunehmen. Die Urne ist fest zu verschließen, zu versiegeln und mit den Angaben zur verstorbenen Person nach Absatz 5 Nr. 1 bis 3 zu versehen.

(5) Die Einäscherung ist von der Betreiberin oder dem Betreiber des sie durchführenden Krematoriums zu dokumentieren. Die Dokumentation hat mindestens die folgenden Angaben und Nachweise zu enthalten:

  1. Vor- und Zunamen der verstorbenen Person
    
    
  2. Geburtsort und Geburtsdatum,
    
    
  3. letzter Wohnort,
    
    
  4. Nachweis über die Zulässigkeit der Einäscherung nach Absatz 3,
    
    
  5. Zeitpunkt der Einäscherung und
    
    
  6. Verbleib der Urne.

(6) Die Dokumentationsunterlagen sind mindestens 30 Jahre aufzubewahren. Bei vorheriger Aufgabe des Betriebs sind sie der Gemeinde zu übergeben.

§ 18 Urnenbeisetzung

Das Krematorium darf eine Urne erst aushändigen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung gesichert ist. Die Beisetzung gilt als gesichert, wenn die Urne mit der Asche einem Bestattungsunternehmen übergeben wird.


Abschnitt IV


Friedhofswesen


§  19 Anforderungen an Friedhöfe

(1) Friedhöfe sind so anzulegen, zu gestalten und zu betreiben, dass sie den Grundsätzen der Würde und Achtung vor den verstorbenen Personen entsprechen.

(2) Friedhöfe müssen so beschaffen sein, dass sie dem Friedhofszweck, den Erfordernissen des Gewässerschutzes und der öffentlichen Sicherheit, insbesondere der Gesundheit, entsprechen; sie dürfen sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts nicht widersprechen. Erdbestattungen dürfen nur auf Böden vorgenommen werden, die zur Leichenverwesung geeignet sind und die Fähigkeit haben, die Verwesungsprodukte ausreichend vom Grundwasser und der Außenluft fernzuhalten. Genehmigungserfordernisse nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 20 Trägerschaft und Betreiben von Friedhöfen

(1) Träger von Friedhöfen können nur sein:

  1. Gemeinden,
    
    
  2. als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaften.

(2) Die Gemeinden haben sicherzustellen, dass der örtliche Bedarf an Friedhöfen im Umfang der Zulassungspflicht nach § 22 gedeckt ist. Kann ein bestehender öffentlicher Bedarf nicht auf andere Weise befriedigt werden, sind die Gemeinden zum Betreiben eigener Friedhöfe (kommunaler Friedhöfe) verpflichtet; das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 66) bleibt unberührt.

(3) Als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaften können im Rahmen der Gesetze eigene Friedhöfe (kirchliche Friedhöfe) betreiben. Sie haben die beabsichtigte Anlegung und wesentliche Veränderung eines Friedhofs dem Kreis oder der kreisfreien Stadt rechtzeitig und umfassend anzuzeigen. Der Kreis oder die kreisfreie Stadt kann das beabsichtige Vorhaben binnen einer Frist von sechs Monaten untersagen, wenn es den Anforderungen des § 19 Abs. 2 widerspricht.

(4) Private Bestattungsplätze dürfen nur ausnahmsweise und mit schriftlicher Genehmigung der Gemeinde neu angelegt, erweitert oder belegt werden. Mit der Genehmigung ist eine Ruhezeit festzulegen. §§ 19 und 23 gelten entsprechend.

§ 21 Widmung, Schließung und Entwidmung von Friedhöfen

(1) Die Widmung, Schließung und Entwidmung eines Friedhofs oder eines Teils davon sowie die Friedhofssatzung oder Benutzungsordnung und deren Änderungen sind auf Kosten des Trägers des Vorhabens örtlich bekannt zu machen. Die beabsichtigte Schließung eines kirchlichen Friedhofs ist der betroffenen Gemeinde mindestens zwei Jahre vor dem Schließungszeitpunkt anzuzeigen.

(2) Eine Entwidmung darf nur erfolgen, wenn alle Ruhezeiten abgelaufen sind. Diese Frist darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn ein dringendes öffentliches Interesse besteht und die Leichen und Urnen, bei denen die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, vorher umgebettet worden sind.

§ 22 Zulassungspflicht

(1) Auf kommunalen Friedhöfen ist mindestens die Bestattung der verstorbenen Einwohnerinnen und Einwohner sowie derjenigen Personen zu ermöglichen, die innerhalb des Gemeinde- oder Zweckverbandgebiets verstorben sind.

(2) Auf kirchlichen Friedhöfen ist die Bestattung in einem dem Absatz 1 entsprechenden Umfang auch Nichtangehörigen der Konfession zu ermöglichen, wenn die Gemeinde weder einen eigenen Friedhof unterhalten noch die Bestattung durch Formen der kommunalen Zusammenarbeit sicherstellen kann (Simultanfriedhof). In diesen Fällen hat sich die Gemeinde an den Kosten des Friedhofs zu beteiligen, die nicht durch Gebühren oder Benutzungsentgelte gedeckt werden können.

§ 23 Ruhezeit

(1) Der Friedhofsträger legt nach Anhörung des Kreises oder der kreisfreien Stadt Fristen fest in denen Grabstätten nicht erneut belegt werden dürfen (Ruhezeiten). Die Ruhezeit beginnt mit der Erdbestattung oder Urnenbeisetzung und wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen.

(2) Bei der Festlegung der Ruhezeit für Erdbestattungen ist zumindest die sich aus den jeweiligen Bodenverhältnissen ergebende Verwesungsdauer als Ruhezeit einzuhalten. Im Übrigen sind bei der Festlegung sowie der Gewährung von Verlängerungen der Ruhezeiten das Bedürfnis nach einer angemessenen Dauer der Totenehrung sowie die Freiheit der Religionsausübung zu berücksichtigen.

(3) Vor Ablauf der Ruhezeit darf in einem Grab keine weitere Erdbestattung vorgenommen werden. Der Kreis oder die kreisfreie Stadt kann auf Antrag des Friedhofsträgers Ausnahmen zulassen.

§ 24 Grabgestaltungen

Grabgestaltungen (Grabkreuze, Grabsteine, Grabdenkmale und andere bauliche Anlagen, Bepflanzungen, Bewuchs und sonstige Grabgegenstände) sind so vorzunehmen, dass die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird. Die Friedhofsträger können bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Grabgestaltungen die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der Nutzungsberechtigten anordnen oder durchführen. Anordnungen der Gemeinde sind an den Träger des Friedhofs zu richten.

§ 25 Ausgrabungen und Umbettungen

(1) Die Ausgrabung oder die Umbettung einer Leiche ist auf Antrag einer oder eines Hinterbliebenen, der nur im Einvernehmen mit dem Friedhofsträger gestellt werden kann, mit schriftlicher Genehmigung der Gemeinde zulässig. Dem Antrag ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. Für die Ausgrabung und Umbettung von Urnen durch den Friedhofsträger ist eine Genehmigung nicht erforderlich; Satz 2 gilt entsprechend. Andere Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Die Gemeinde stellt das Benehmen mit der Gesundheitsbehörde her.

(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen sollen in der Zeit von 14 Tagen bis sechs Monaten nach der Bestattung nicht vorgenommen werden.

§ 26 Friedhofsordnung

(1) Der Träger des Friedhofs regelt die Ordnung, Gestaltung und Benutzung seines Friedhofs, einschließlich der Erhebung von Gebühren oder Benutzungsentgelten, durch eine Friedhofsordnung.

(2) Die Gemeinden und Zweckverbände erlassen die Friedhofsordnung als Satzung (Friedhofssatzung); wird der Friedhof in privatrechtlicher Form betrieben, ist eine Benutzungsordnung zu erlassen.

(3) Der Friedhofsträger kann in der Friedhofsordnung für seinen Friedhof insbesondere

  1. die Beisetzung von Urnen in einer Urnenhalle, einer Urnenmauer oder einem Urnenhain zulassen und
    
    
  2. unter Wahrung der Belange des Gesundheitsschutzes die Beisetzung von Särgen in Grüften, Grabkammern und Grabgebäuden im Einzelfall erlauben oder generell zulassen.

(4) Der Friedhofsträger eines kommunalen oder Simultanfriedhofs hat die Bestattung ohne Sarg aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen zuzulassen und die Durchführung in der Friedhofsordnung zu regeln sowie den weitergehenden Erfordernissen aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. Für diese Fälle kann die Bestattung aufgrund von Vereinbarungen auf einem anderen Friedhof in zumutbarer Entfernung gewährleistet werden. Für die verwendete Umhüllung der Leiche gilt § 15 Abs. 2 entsprechend. Auf anderen als kommunalen Friedhöfen oder Simultanfriedhöfen kann diese Bestattungsart unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zugelassen werden.

(5) Der Friedhofsträger hat über erfolgte Bestattungen Buch zu führen. § 17 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 6 und Abs. 6 gilt entsprechend.


Abschnitt V


Bußgeld- und Schlussvorschriften


§  27 Aufgaben und Kosten

(1) Die Kreise und kreisfreien Städte erfüllen ihre Aufgaben nach diesem Gesetz als Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes als pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben. Sie überwachen die Einhaltung dieser Vorschriften sowie die Einhaltung der sich aus §§ 3, 5, 7 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 4 und § 17 Abs. 1 ergebenden Pflichten Dritter und treffen die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften.

(2) Soweit die Aufgaben nach diesem Gesetz nicht nach Absatz 1 übertragen werden, nehmen die Gemeinden sie als pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben wahr. Sie treffen die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen.

(3) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden von den Kreisen und Gemeinden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Kommunalabgabengesetz und vom Land als Friedhofsträger nach dem Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein erhoben.

§ 28 Behördliche Befugnisse, Duldungspflichten

(1) Zur Ausführung und Überwachung der Vorschriften dieses Gesetzes sind Beschäftigte und Beauftragte der Kreise und Gemeinden berechtigt, die Bestattungseinrichtungen, Leichenräume, Friedhöfe, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume auf Friedhöfen und im Bestattungsgewerbe sowie Bestattungswagen zu betreten und zu besichtigen.

(2) Die Inhaberinnen und Inhaber der in Absatz 1 genannten Einrichtungen, Anlagen, Räume und Fahrzeuge haben die Amtshandlungen zu dulden und den Zugang zu ermöglichen. Sie sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

§ 29 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. die Leichenschau entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 2 nicht oder nicht unverzüglich durchführt oder entgegen § 3 Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit Satz 3 nicht oder nicht unverzüglich veranlasst,
    
    
  2. eine ärztliche Person entgegen § 4 Abs. 1 nicht oder nicht unverzüglich benachrichtigt,
    
    
  3. entgegen § 4 Abs. 2 oder 3 die Leichenschau nicht veranlasst,
    
    
  4. entgegen § 4 Abs. 4 die Polizei nicht unverzüglich benachrichtigt,
    
    
  5. als ärztliche Person eine Todesbescheinigung ausstellt, ohne die Leichenschau gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ordnungsgemäß vorgenommen zu haben,
    
    
  6. der ärztlichen Person entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 keine oder falsche Auskünfte erteilt,
    
    
  7. als ärztliche Person eine Pflicht entgegen § 6 nicht oder nicht unverzüglich erfüllt,
    
    
  8. eine Leichenöffnung vornimmt, ohne dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 oder 3 vorliegen,
    
    
  9. Leichen entgegen § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 transportiert,
    
    
  10. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1, ohne den Tatbestand des § 168 Abs. 1 StGB zu erfüllen, eine Leiche beiseite schafft, um sie der Bestattung zu entziehen,
    
    
  11. entgegen § 14 Abs. 1 eine Leiche bestattet, ohne dass eine Sterbeurkunde oder ein Leichenpass oder ein gleichwertiges amtliches Dokument des Staates vorliegt, in dem die Person verstorben ist,
    
    
  12. entgegen § 15 Abs. 1 eine Leiche nicht auf einem Friedhof bestattet oder eine Urne nicht auf einem Friedhof oder auf See beisetzt,
    
    
  13. entgegen § 7 Abs. 1 eine Todesbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausstellt, oder entgegen § 9 Abs. 5 die Todesbescheinigung nicht um die Ergebnisse der Obduktion ergänzt oder die Feststellungen der veranlassenden Stelle oder Person nicht übermittelt,
    
    
  14. entgegen § 15 Abs. 4 einen Abstand von mindestens drei Seemeilen zur Küste nicht einhält oder Urnen verwendet oder Stoffe einbringt oder das Einbringen von Stoffen zulässt, die den Anforderungen nach § 15 Abs. 4 nicht entsprechen,
    
    
  15. bei der Beförderung von Leichen ins Ausland zwecks Einäscherung entgegen § 17 Abs. 1 Satz 2 die zweite Leichenschau nicht veranlasst,
    
    
  16. entgegen § 17 Abs. 3 eine Einäscherung durchführt, ohne dass die nach § 17 Abs. 3 Satz 1 vorgeschriebene Bescheinigung oder die Genehmigung der Staatsanwaltschaft nach § 17 Abs. 3 Satz 3 vorliegt,
    
    
  17. entgegen § 17 Abs. 4 eine Einäscherung außerhalb einer Anlage zur Feuerbestattung (Krematorium) vornimmt oder
    
    
  18. private Bestattungsplätze entgegen § 20 Abs. 4 anlegt, erweitert oder belegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10000 Euro geahndet werden.

§ 30 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden wegen der Leichenschaupflicht und ihrer Durchführung (§ 3 Abs. 3, § 5 Abs. 2) und der behördlichen Befugnisse (§ 28 Abs. 1) die Grundrechte der Berufsfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft

  1. das Gesetz über die Feuerbestattung vom 15. Mai 1934 (RGBl. I S. 380)1), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Januar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 21),
    
    
  2. die Verordnung zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes vom 10. August 1938 (RGBl. I S. 1000)2), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652),
    
    
  3. die Landesverordnung über das Leichenwesen vom 30. November 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 395, ber. 1996 S. 231)3), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), und
    
    
  4. § 2 Buchst. a der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit der Landes- und Kreispolizeibehörden in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Dezember 1971 (Anlage zum Gesetz vom 5. April 1971, GVOBl. Schl.-H. S. 182)4), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 18).

(3) Bestehende Friedhöfe in anderer als nach diesem Gesetz zulässiger Trägerschaft genießen Bestandsschutz. Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf sie entsprechend anzuwenden.

Fußnoten
1) GS Schl.-H. II, Gl. Nr. 2128-1
2)
GS Schl.-H. II, Gl. Nr. 2128-1-1
3) GS Schl.-H. II, Gl. Nr. 2120-4-3
4)
GS Schl.-H. II, Gl. Nr. 2011-0-1


Bitte beachten Sie, dass die Darstellung der  Bestattungsgesetze keine anwaltliche Beratung darstellt.
Sie dient lediglich der allgemeinen Information und kann nicht den Rat eines Rechtsanwaltes ersetzen.
Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität der Angaben übernommen.
Stand 25.10.2023

Bestattungsgesetz Thüringen

Bestattungsgesetz in Thüringen

Thüringen liegt sehr zentral in Deutschland und wird oftmals auch als „grünes Herz“ bezeichnet, es weist eine Fläche von 16.000 km² auf und es leben 2,3 Millionen Menschen hier. Die Landeshauptstadt ist Erfurt. Kulturell hat Thüringen einiges zu bieten, das klassische Weimar, Bauhaus Weimar und die Wartburg zählen zum UNESCO-Weltkulturerbe, weiterhin sind Goethe und Schiller erwähnenswert, da diese in Thüringen lebten und schafften. Die Hauptstadt Erfurt hat auch einige Sehenswürdigkeiten zu bieten wie etwa den Dom und die Krämerbrücke, welche jährlich viele Besucher anlocken. Eine wichtige Rolle in Thüringen spielt die Stadt Jena, als Lichtstadt und Stadt der Wissenschaft dient sie als wirtschaftlicher und wissenschaftlicher Ballungsraum. Durch die Hochschulen und die Universität gilt Jena als Studentenstadt mit eigener Kultur, jeder fünfte Einwohner ist Student. Landschaftlich kann man Thüringen als sehr vielseitig bezeichnen, von Gebirgen wie dem Harz bis hin zu hügeligen Landschaften in Mittelthüringen bis hin zum Thüringer Becken hat der Freistaat viel zu bieten und man findet nahezu überall Waldflächen vor. Ein wichtiger Wirtschaftszweig ist der Tourismus. Der „Rennsteig“, ein 160 km langer Wanderweg auf dem Thüringer Wald und dem Thüringer Schiefergebirge, lockt ebenso viele Besucher an wie das Wintersportareal in Oberhof.

Hier möchten wir Sie über die Bestattungsgesetze Thüringens informieren.


Erster Abschnitt


Allgemeines


§  1 Grundsätze

1) Ziele des Gesetzes sind insbesondere die Wahrung der Ehrfurcht vor den Toten, die Achtung der Totenwürde sowie der Schutz der Totenruhe und der Totenehrung.

(2) Die würdige Bestattung von Verstorbenen und Totgeborenen ist eine öffentliche Aufgabe.

(3) Mit Leichen, Fehlgeborenen, Leibesfrüchten aus Schwangerschaftsabbrüchen, Leichen- und Körperteilen sowie Aschenresten Verstorbener darf nur so verfahren werden, dass die Würde des Menschen, das religiöse Empfinden des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden und keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu befürchten sind.


§ 2 Bestattungseinrichtungen

(1) Bestattungseinrichtungen sind Einrichtungen, Bauwerke und Räumlichkeiten, die der Vorbereitung und Durchführung der Bestattung dienen. Dazu zählen insbesondere Friedhöfe, Leichen- und Trauerhallen sowie Feuerbestattungsanlagen.

(2) Bestattungseinrichtungen müssen der Würde des Menschen, dem religiösen Empfinden der Verstorbenen und den allgemeinen sittlichen Vorstellungen entsprechen. Sie müssen so errichtet werden, beschaffen sein und betrieben werden, dass die öffentliche Sicherheit sowie die Gesundheit und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werden.


Zweiter Abschnitt

Leichenwesen

Erster Unterabschnitt
Menschliche Leichen, Leichenschau



§  3 Begriffsbestimmungen

(1) Leiche im Sinne dieses Gesetzes ist der Körper eines Menschen, bei dem sichere Zeichen des Todes bestehen oder bei dem der Tod auf andere Weise zuverlässig festgestellt worden ist. Als menschliche Leiche gilt auch ein Kopf oder ein Rumpf. Leichenteile sind alle übrigen abgetrennten Körperteile und abgetrennten Organe Verstorbener. Ebenfalls als menschliche Leiche gelten das Skelett eines Menschen und die Körperteile im Sinne des Satzes 2 in skelettierter Form. Eine Leiche ist auch der Körper eines Neugeborenen, bei dem

  1. entweder das Herz geschlagen, die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat (Lebendgeborenes) und das danach verstorben ist, oder
    
    
  2. keines der in Nummer 1 genannten Lebenszeichen festzustellen war, dessen Geburtsgewicht jedoch mindestens 500 Gramm betragen hat (Totgeborenes).
    
    

(2) Der Körper eines Neugeborenen mit einem Gewicht unter 500 Gramm, bei dem keines der in Absatz 1 Satz 5 Nr. 1 genannten Lebenszeichen festzustellen ist (Fehlgeborenes), gilt nicht als Leiche im Sinne dieses Gesetzes.


§ 4 Veranlassung der ärztlichen Leichenschau

(1) Jede Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts, der Todesart und der Todesursache von einem zur Berufsausübung zugelassenen Arzt zu untersuchen (Leichenschau). Dies gilt nicht für eine Leiche im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4.

(2) Die Benachrichtigung des Arztes zur Vornahme der Leichenschau hat unverzüglich jeder zu veranlassen, der eine Leiche auffindet oder in dessen Beisein eine Person verstorben oder tot geboren ist. Die Pflicht besteht nicht, wenn bereits ein anderer die Leichenschau veranlasst hat oder wenn die Polizei benachrichtigt wurde.


§ 5 Ärztliche Leichenschaupflicht

(1) Zur Vornahme der Leichenschau sind verpflichtet:

  1. jeder zur Berufsausübung zugelassene Arzt,
    
    
  2. bei Sterbefällen in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen, zu deren Aufgaben auch die ärztliche Behandlung der aufgenommenen Personen gehört, der von der Leitung der Einrichtung bestimmte Arzt.
    
    

Satz 1 gilt bei Totgeburten entsprechend.

(2) Bis zum Beginn der Leichenschau ist der nächste Angehörige nach § 18 Abs. 1 berechtigt, den Arzt, der den Verstorbenen wegen der dem Tode unmittelbar vorausgegangenen Krankheit behandelt hat, als Leichenschauarzt abzulehnen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, hat der Arzt zu veranlassen, dass ein anderer Arzt die Leichenschau vornimmt.

(3) Ein im Notfalldienst oder Rettungsdienst tätiger Arzt kann sich auf die Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts und der äußeren Umstände beschränken, wenn er dafür sorgt, dass ein anderer Arzt unverzüglich eine vollständige Leichenschau durchführt.

(4) Ein Arzt kann es ablehnen, über die Feststellung des Todes hinaus die Leichenschau fortzusetzen, wenn er durch die weiteren Feststellungen sich selbst oder einen seiner in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. In diesem Fall sorgt er unverzüglich dafür, dass ein anderer Arzt die Leichenschau fortsetzt.


§ 6 Durchführung der Leichenschau

(1) Die Leichenschau ist unverzüglich durchzuführen. Die Leichenschau soll an dem Ort, an dem die Leiche aufgefunden wurde, vorgenommen werden. Der Arzt und die von ihm hinzugezogenen Helfer sind berechtigt, jederzeit den Ort zu betreten, an dem sich die Leiche befindet. Ist an diesem Ort eine ordnungsgemäße Leichenschau nicht möglich oder zweckmäßig, kann sich der Arzt zunächst auf die Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts und der äußeren Umstände beschränken. Er hat sofort einen vorläufigen Totenschein auszustellen und sodann die Leichenschau an einem hierfür besser geeigneten Ort fortzusetzen.

(2) Soweit erforderlich, hat der die Leichenschau durchführende Arzt die Personen, insbesondere Angehörige, Mitbewohner, den Hausarzt oder andere Ärzte zu befragen, die den Verstorbenen während einer dem Tod vorausgegangenen Krankheit behandelt, gepflegt oder mit ihm zusammen gelebt haben oder beim Eintritt des Todes anwesend waren. Die vorgenannten Personen sind verpflichtet, dem die Leichenschau durchführenden Arzt auf Verlangen Auskunft über Krankheiten und andere Gesundheitsschädigungen des Verstorbenen sowie über sonstige für seinen Tod möglicherweise ursächliche Ereignisse zu erteilen. Sie können die Auskunft auf Fragen verweigern, durch die sie sich selbst oder einen ihrer in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würden.

(3) Der Arzt hat bei der entkleideten Leiche insbesondere auf Merkmale und Zeichen zu achten, die auf einen nicht natürlichen Tod hindeuten. Als nicht natürlich ist ein Tod anzunehmen, der durch Selbsttötung, einen Unfall, einen ärztlichen Behandlungsfehler oder durch eine sonstige äußere Einwirkung, bei der ein Verhalten eines Dritten ursächlich gewesen sein könnte (Tod durch fremde Hand), eingetreten ist. Ergibt die Untersuchung der Leiche keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod, legen aber die Gesamtumstände Zweifel an einem natürlichen Tod nahe, muss im Totenschein vermerkt werden, dass die Todesart nicht aufgeklärt ist.

(4) Ist durch äußere Merkmale bereits erkennbar oder lässt sich nicht ausschließen, dass es sich um einen nicht natürlichen Tod handelt, oder handelt es sich um einen unbekannten Toten, hat der Arzt unverzüglich die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu verständigen. Er hat in diesem Fall bis zum Eintreffen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft von einer weiteren Leichenschau abzusehen und dafür zu sorgen, dass keine Veränderungen an der Leiche und der unmittelbaren Umgebung vorgenommen werden; es sei denn, die Veränderungen sind aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zwingend erforderlich. Ergeben sich erst während der Leichenschau Hinweise auf einen nicht natürlichen Tod oder lässt sich die Todesart nicht aufklären, hat der Arzt ebenso zu verfahren. Muss sich ein im Notfall- oder Rettungsdienst tätiger Arzt wegen eines anderen Einsatzes vom Ort der Leichenschau entfernen, hat er dies der Polizei sofort mitzuteilen und diese über seine bisherigen Feststellungen zu unterrichten. Er soll für die Sicherung der Auffindesituation Sorge tragen und sobald als möglich an den Ort der Leichenschau zurückkehren.

(5) War der Verstorbene an einer aufgrund des § 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung und des § 1 Nr. 1 der Thüringer Infektionskrankheitenmeldeverordnung (ThürIfKrMVO) vom 15. Februar 2003 (GVBl. S. 107) in der jeweils geltenden Fassung meldepflichtigen Krankheit erkrankt oder besteht der Verdacht hierauf oder wurden bei ihm nach § 7 IfSG oder § 2 ThürIfKrMVO meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern geführt und ist durch den Umgang mit der Leiche eine Weiterverbreitung möglich oder gehen sonstige Gefahren von der Leiche aus oder besteht ein Verdacht hierfür, hat der Arzt die Leiche deutlich sichtbar entsprechend zu kennzeichnen und unverzüglich die untere Gesundheitsbehörde zu informieren.


§ 7 Kosten der Leichenschau

(1) Bei Sterbefällen in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen, zu deren Aufgaben auch die ärztliche Behandlung der aufgenommenen Personen gehört, kann eine besondere Vergütung für die Leichenschau und die Ausstellung des Totenscheins nicht verlangt werden. In den übrigen Fällen hat der zur Bestattung Verpflichtete die Kosten für die Leichenschau und die Ausstellung des Totenscheins zu tragen oder dem Veranlasser zu erstatten.

(2) In den Fällen des § 13 trägt die Einrichtung, die die Leiche für Zwecke der Forschung und Lehre übernimmt, die Kosten der Leichenschau und der Ausstellung des Totenscheins.


Zweiter Unterabschnitt
Klinische und anatomische Sektion


§  8 Klinische Sektion

(1) Klinische Sektion (innere Leichenschau) ist die ärztliche fachgerechte Öffnung einer Leiche, die Entnahme und Untersuchung von Organen und Geweben sowie die äußere Wiederherstellung des Leichnams. Sie dient der Überprüfung ärztlichen Handelns im Hinblick auf Diagnose, Therapie und Todesursache, der Lehre und der Ausbildung von Ärzten und in medizinischen Fachberufen, der Epidemiologie, der medizinischen Forschung sowie der Begutachtung.

(2) Die klinische Sektion darf erst nach der Leichenschau nach § 6 Abs. 3 und nach der Ausstellung des Totenscheins vorgenommen werden. In den Fällen des § 6 Abs. 4 ist erst nach schriftlicher Genehmigung der Staatsanwaltschaft mit der Sektion zu beginnen. Die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft zur Feuerbestattung genügt.

(3) Die klinische Sektion ist außer in den bundesrechtlich geregelten Fällen zulässig, wenn der Verstorbene vor seinem Tode eingewilligt hat oder, falls der Verstorbene keine Entscheidung hierüber getroffen hat, der in der Rangfolge des § 18 Abs. 1 nächste Angehörige des Verstorbenen einwilligt. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen genügt die Einwilligung eines Angehörigen, sofern keiner der anderen widerspricht.

§ 9 Auftrag zur klinischen Sektion

Der behandelnde Arzt oder der die Leichenschau durchführende Arzt kann eine Einrichtung für Pathologie oder Rechtsmedizin unter schriftlicher Angabe des Grundes mit der Durchführung der Sektion beauftragen. Gleiches gilt für die in § 18 Abs. 1 Satz 1 genannten Angehörigen oder von diesen hierzu bevollmächtigten Personen.


§ 10 Durchführung der klinischen Sektion

(1) Klinische Sektionen dürfen nur unter Anleitung von Fachärzten für Pathologie oder Rechtsmedizin in dafür geeigneten Einrichtungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt werden.

(2) Nach der klinischen Sektion ist das äußere Erscheinungsbild des Leichnams menschenwürdig und in Achtung vor dem Verstorbenen in einer der ärztlichen Sorgfaltspflicht entsprechenden Weise wiederherzustellen.

(3) Für die klinische Sektion dürfen die zur Untersuchung erforderlichen Organe und Gewebe entnommen werden. Soweit es im Hinblick auf den Zweck der klinischen Sektion nach § 8 Abs. 1 erforderlich ist, dürfen Leichenteile zurückbehalten werden. Der nach § 18 Abs. 1 nächste Angehörige ist vor Erteilung seiner Einwilligung in die klinische Sektion über die Möglichkeit der Zurückbehaltung von Organen zu informieren.


§ 11 Unentgeltlichkeit der Einwilligung in die klinische Sektion

Für die Einwilligung in eine klinische Sektion darf keine Gegenleistung verlangt oder gewährt werden. Die Kosten der klinischen Sektion sind, soweit dies nicht in anderen Gesetzen besonders geregelt ist, von demjenigen zu tragen, der die Vornahme veranlasst hat oder in dessen Interesse sie erfolgt.


§ 12 Verfahren der klinischen Sektion

(1) Der die klinische Sektion durchführende Arzt fertigt eine Niederschrift (Sektionsschein) an. Diese enthält:

  1. Identitätsdaten,
    
    
  2. den Nachweis über das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 3 und
    
    
  3. das Untersuchungsergebnis.
    
    

(2) Eine Ausfertigung der Niederschrift wird dem die klinische Sektion beauftragenden Arzt oder dem Angehörigen nach § 9 Satz 2 umgehend zugesendet.

(3) Ergeben sich bei der klinischen Sektion Anhaltspunkte dafür, dass der Verstorbene eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, so beendet der Arzt die Sektion sofort und benachrichtigt unverzüglich die Polizei oder die Staatsanwaltschaft.

§ 13 Anatomische Sektion

(1) Die anatomische Sektion ist die Zergliederung von Leichen oder Leichenteilen in anatomischen Instituten zum Zwecke der Lehre und Forschung über den Aufbau des menschlichen Körpers. Sie dient nach der Approbationsordnung für Ärzte oder den Ausbildungsordnungen der Ausbildung des Nachwuchses und der Weiterbildung in medizinischen und naturwissenschaftlichen Berufen.

(2) Die anatomische Sektion darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Verstorbenen oder mit schriftlicher Zustimmung der Eltern bei Fehlgeborenen, Totgeborenen und bei minderjährig verstorbenen Kindern für die in Absatz 1 genannten Zwecke durchgeführt werden. Die anatomische Sektion eines Unbekannten ist unzulässig.

(3) Die anatomische Sektion darf erst nach der Leichenschau nach § 6 Abs. 3 und nach Ausstellung des Totenscheins vorgenommen werden. In den Fällen des § 6 Abs. 4 ist erst nach schriftlicher Genehmigung der Staatsanwaltschaft mit der Sektion zu beginnen. Die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft zur Feuerbestattung genügt.

(4) Sie darf nur unter Aufsicht oder Leitung eines entsprechend fachlich qualifizierten Arztes oder unter Aufsicht oder Leitung eines Hochschullehrers der Anatomie unter Ausschluss der Öffentlichkeit ausgeführt werden.

(5) Die §§ 11 und 12 Abs. 3 gelten für die anatomische Sektion entsprechend.


§ 14 Verfahren der anatomischen Sektion

(1) Der für die anatomische Sektion verantwortliche Arzt oder Hochschullehrer fertigt eine Niederschrift über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 13 an.

(2) Soweit der Leichnam im Hinblick auf den Zweck der anatomischen Sektion nach § 13 Abs. 1 nicht mehr erforderlich ist, hat der verantwortliche Arzt oder Hochschullehrer für die Bestattung zu sorgen. Er fertigt darüber eine Niederschrift an.

(3) Ist es im Hinblick auf den Zweck der anatomischen Sektion nach § 13 Abs. 1 erforderlich, dürfen Leichenteile zurückbehalten werden.


Dritter Unterabschnitt
Totenschein, Aufbewahrung und Beförderung von Leichen


§  15 Totenschein und Sektionsschein

(1) Unverzüglich nach Beendigung der Leichenschau hat der Arzt den Totenschein auszustellen und dem zur Anzeige gegenüber dem Standesamt Verpflichteten zu übergeben. Der Totenschein dient dem Nachweis des Todeszeitpunkts, der Todesursache und der Todesart, insbesondere zur Aufklärung etwaiger Straftaten, der Prüfung, ob seuchenhygienische oder sonstige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, sowie Zwecken der Statistik und Forschung.

(2) Wird eine Sektion durchgeführt, so hat der sezierende Arzt der für den Sterbeort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde unverzüglich den Sektionsschein zu übersenden.

(3) Totenscheine und Sektionsscheine sind von der für den Sterbeort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde auf ordnungsgemäße Ausstellung zu überprüfen und der statistischen Erfassung zuzuführen. Sie sind von der für den Wohnort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde 30 Jahre lang aufzubewahren. Ärzte, die eine Leichenschau oder eine Sektion vorgenommen haben, sind verpflichtet, auf Anforderung der zuständigen Behörde lückenhafte Totenscheine und Sektionsscheine unverzüglich zu vervollständigen. Sie sowie Ärzte und sonstige Personen, die den Verstorbenen vorher behandelt oder gepflegt haben, sind verpflichtet, die zur Überprüfung und Vervollständigung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. § 6 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die für den Wohnort des Verstorbenen zuständige untere Gesundheitsbehörde kann auf Antrag Auskünfte aus Totenscheinen und Sektionsscheinen im erforderlichen Umfang erteilen und insoweit auch Einsicht gewähren oder Ablichtungen davon aushändigen,

  1. wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Offenbarung schutzwürdige Belange des Verstorbenen oder seiner Angehörigen beeinträchtigt werden, oder
    
    
  2. wenn der Antragsteller die Angaben für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben benötigt und

    a) durch sofortige Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Angaben sichergestellt wird, dass schutzwürdige Belange des Verstorbenen und seiner Angehörigen nicht beeinträchtigt werden, oder
    b) das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium festgestellt hat, dass das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben das Geheimhaltungsinteresse des Verstorbenen und seiner Angehörigen erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung nicht auf andere Weise oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.

    
    

Im Fall der Übermittlung von Daten nach Satz 1 Nr. 2 gelten die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.05.2018, S. 2) und § 18 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 2 sowie § 28 des Thüringer Datenschutzgesetzes entsprechend.

(5) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für die Angelegenheiten des Datenschutzes und der Statistik zuständigen Ministerium das Ausstellen und den Inhalt des Totenscheins und des Sektionsscheins, deren Empfänger, die zu beachtenden Datenschutzmaßnahmen, die Auswertung und den sonstigen Umgang mit diesen Bescheinigungen näher zu regeln.


§ 16 Aufbewahrung und Beförderung von Leichen

(1) Jede Leiche ist innerhalb von 48 Stunden nach Eintritt des Todes, bei späterem Auffinden unverzüglich, in eine Leichenhalle zu überführen. Die Überführung darf erst nach der ärztlichen Leichenschau stattfinden. Die untere Gesundheitsbehörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, sofern Gründe der Hygiene nicht entgegenstehen, oder die Frist nach Satz 1 aus infektions- und umwelthygienischen Gründen verkürzen.

(2) Die Aufbahrung aus religiösen und weltanschaulichen Gründen ist zulässig.

(3) Zur Beförderung von Leichen sind diese einzusargen. Dazu sind Särge zu verwenden, die insbesondere eine gesundheitliche Gefährdung der Umgebung während der Beförderung ausschließen.

(4) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Aufbahrung, Aufbewahrung und Beförderung von Leichen, ihrer Einsargung, sowie des Transports von Ländern außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nach Thüringen sowie umgekehrt zu regeln.


Dritter Abschnitt

Bestattungswesen


§ 17 Bestattungspflicht

(1) Jede Leiche muss bestattet werden. Fehlgeborene und Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen sind auf Wunsch eines Elternteils zu bestatten.

(2) Werden Fehlgeborene und Leibesfrüchte aus Abbrüchen nach der zwölften Schwangerschaftswoche nicht von den Angehörigen bestattet, hat der bei der Geburt oder dem Schwangerschaftsabbruch anwesende Arzt oder die anwesende Hebamme für eine würdige Bestattung zu sorgen. Sie soll als Sammelbestattung erfolgen. Leibesfrüchte aus Abbrüchen bis zur zwölften Schwangerschaftswoche sowie Leichen- und Körperteile sind hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend einzuäschern oder der Erde zu übergeben, sofern sie nicht zulässigerweise zu medizinischen, pharmazeutischen oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden.

(3) Die Erdbestattung oder Einäscherung ist innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung des Todes durchzuführen; die Asche ist innerhalb von sechs Monaten beizusetzen. Die untere Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall die Fristen nach Satz 1 verlängern, sofern gesundheitliche oder hygienische Bedenken nicht entgegenstehen, oder sie aus Gründen der Hygiene verkürzen. Satz 1 gilt nicht für die in § 6 Abs. 4 genannten Todesfälle.

(4) Das öffentliche Ausstellen von Leichen, Leichenteilen, Fehlgeborenen oder Leibesfrüchten aus Schwangerschaftsabbrüchen ist mit Ausnahme von Unterrichtsmitteln und bereits vorhandenen Ausstellungsstücken unzulässig. Satz 1 gilt auch, wenn eine Behandlung mit verwesungshemmenden Stoffen erfolgt ist. Die Ordnungsbehörde kann unter Beachtung des Schutzes der Menschenwürde Ausnahmen zulassen.


§ 18 Bestattungspflichtige

(1) Für die Bestattung haben neben dem vom Verstorbenen zu Lebzeiten Beauftragten die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge zu sorgen:

  1. der Ehegatte,
    
    
  2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
    
    
  3. die Kinder,
    
    
  4. die Eltern,
    
    
  5. die Geschwister,
    
    
  6. die Enkelkinder,
    
    
  7. die Großeltern,
    
    
  8. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Kommen für die Bestattungspflicht nach Satz 1 Nr. 1 bis 8 mehrere Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor; Beauftragte gehen Angehörigen vor.

(2) Sind Bestattungspflichtige im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder kommen sie ihrer Pflicht nicht nach und veranlasst kein anderer die Bestattung, hat die für den Auffindungsort zuständige Ordnungsbehörde auf Kosten des Bestattungspflichtigen für die Bestattung zu sorgen. Tritt der Tod in einem Luftfahrzeug ein, so ist die Ordnungsbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich das Flugzeug landet.

(3) Eine auf Gesetz oder Rechtsgeschäft beruhende Verpflichtung, die Kosten zu tragen, bleibt unberührt.


§ 19 Bestattungsarten

(1) Die Bestattung kann als Erdbestattung oder als Feuerbestattung mit anschließender Beisetzung der Asche durchgeführt werden.

(2) Die Art und der Ort der Bestattung richten sich nach dem Willen des Verstorbenen, soweit gesetzliche Bestimmungen oder zwingende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Verstorbenen, deren Wille nicht bekannt ist oder die das 14. Lebensjahr nicht vollendet hatten oder die geschäftsunfähig waren, bestimmt der Bestattungspflichtige die Bestattungsart und den Bestattungsort.

(3) Veranlasst die nach § 18 Abs. 2 zuständige Behörde die Bestattung, ist die ortsübliche Bestattungsart zu wählen. Nicht zulässig sind in diesem Fall das Verstreuen der Asche oder die Urnenbeisetzung auf Hoher See. Handelt es sich um die Leiche eines Unbekannten, so ist nur die Erdbestattung zulässig.


§ 20 Voraussetzungen der Bestattung

(1) Die Bestattung von Leichen ist nur zulässig, wenn seit Eintritt des Todes 48 Stunden verstrichen sind, eine Leichenschau durchgeführt worden ist und eine Bescheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in das Sterbebuch des zuständigen Standesamtes oder eine Genehmigung der für den Bestattungsort zuständigen Ordnungsbehörde vorgelegt wurde. Die untere Gesundheitsbehörde kann Ausnahmen von der Frist nach Satz 1 zulassen. Bei Totgeborenen oder während der Geburt verstorbenen Kindern ist anstelle einer Bescheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in das Sterbebuch eine Bescheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in das Geburtenbuch des zuständigen Standesamtes vorzulegen.

(2) Soll ein Fehlgeborenes oder eine Leibesfrucht aus einem Schwangerschaftsabbruch bestattet werden, so ist dem Träger des Friedhofs oder dem Betreiber einer Feuerbestattungsanlage eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich das Datum und der Umstand der Fehlgeburt sowie Name und Anschrift der Mutter ergeben.


§ 21 Feuerbestattung

(1) Eine Feuerbestattung ist nur zulässig, wenn durch eine zweite Leichenschau bestätigt worden ist, dass keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod bestehen oder die Staatsanwaltschaft in Kenntnis solcher Anhaltspunkte einer Feuerbestattung zustimmt. Sie setzt die eindeutig ermittelte Todesursache voraus, es sei denn, diese ist auch durch eine Leichenöffnung nicht zu klären gewesen. Wenn eine Leichenöffnung nach § 87 Abs. 2 StPO durchgeführt worden ist, ist eine zweite Leichenschau nicht erforderlich.

(2) Die zweite Leichenschau nach Absatz 1 darf nur durch einen Arzt der unteren Gesundheitsbehörde oder einen von der unteren Gesundheitsbehörde hierfür ermächtigten Arzt durchgeführt werden. Der ermächtigte Arzt muss Facharzt für Pathologie, Anatomie oder Rechtsmedizin sein.

(3) Angehörige und Personen, die den Verstorbenen während einer dem Tod vorausgehenden Krankheit behandelt oder gepflegt haben, sowie Ärzte, die die erste Leichenschau oder eine Sektion vorgenommen haben, sind verpflichtet, dem für die zweite Leichenschau zuständigen Arzt auf Verlangen Auskunft über Krankheiten und andere Gesundheitsschädigungen des Verstorbenen und über sonstige für seinen Tod möglicherweise ursächliche Ereignisse zu erteilen. § 6 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Durchführung der zweiten Leichenschau ist zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind vom Betreiber der Feuerbestattungsanlage 20 Jahre lang aufzubewahren.

(4) Leichen dürfen nur in genehmigten Feuerbestattungsanlagen eingeäschert werden.

(5) Einäscherungen haben in einem hierfür geeigneten Sarg zu erfolgen. Die Asche jeder Leiche ist in einer Urne aufzunehmen. Die Urne ist zu kennzeichnen und zu verschließen. Über die vorgenommene Einäscherung und den Verbleib der Asche hat der Betreiber der Feuerbestattungsanlage ein Verzeichnis (Feuerbestattungsverzeichnis) zu führen, das 20 Jahre aufzubewahren ist.

(6) Der Betreiber der Feuerbestattungsanlage darf die Urne nur zur Beisetzung und nur auf Anforderung des Friedhofsträgers aushändigen oder versenden.


§ 22 Feuerbestattungsanlagen

(1) Feuerbestattungsanlagen dürfen von Gemeinden und Zweckverbänden sowie von privaten Trägern errichtet und betrieben werden. Ihre Errichtung und ihr Betrieb bedürfen der Genehmigung der nach Absatz 5 zuständigen Behörde.

(2) Feuerbestattungsanlagen haben ihren Standort in der Regel auf Friedhöfen. Ihre Beschaffenheit und Ausstattung hat den Grundsätzen der §§ 1 und 2 Abs. 2 zu entsprechen. Eine Feuerbestattungsanlage muss mit einer Leichenhalle und mit einem Raum zur Durchführung der zweiten Leichenschau verbunden sein.

(3) Der Betreiber einer Feuerbestattungsanlage hat die Gewähr dafür zu bieten, dass diese ordnungsgemäß geführt wird. Er hat eine geeignete und zuverlässige Person als verantwortlichen Leiter zu bestimmen und der zuständigen Überwachungsbehörde zu benennen.

(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an Feuerbestattungsanlagen, ihren Betrieb und ihre Überwachung, soweit sie nicht im Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) in der jeweils geltenden Fassung und in der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545) in der jeweils geltenden Fassung geregelt sind, näher zu bestimmen. Dies gilt auch für die persönlichen und sachlichen Anforderungen an den Betreiber der Feuerbestattungsanlage.

(5) Zuständige Behörde für die Genehmigung der Errichtung und des Betriebs von Feuerbestattungsanlagen in den kreisangehörigen Gemeinden sind die Landkreise im übertragenen Wirkungskreis, in den kreisfreien Städten das Landesverwaltungsamt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Baugenehmigungspflicht nach der Thüringer Bauordnung bleibt unberührt.

(6) Das Verfahren nach Absatz 1 Satz 2 kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71 a bis 71 e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a ThürVwVfG.


§ 23 Beisetzung

(1) Erdbestattungen dürfen nur auf Friedhöfen und unter Verwendung eines Sarges vorgenommen werden. Die zuständige Ordnungsbehörde kann im Einvernehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Bei einer Feuerbestattung ist die Urne mit der Asche auf einem Friedhof oder in geeigneter Form in einer Kirche beizusetzen. Die Asche kann auch auf einer hierfür bestimmten Stelle eines Friedhofs ausgebracht oder die Urne von einem Schiff aus auf Hoher See beigesetzt werden, wenn andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Sonstige Beisetzungen außerhalb von Friedhöfen kann die zuständige Ordnungsbehörde im Einzelfall im Einvernehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.


Vierter Abschnitt


Friedhofswesen


§  24 Friedhöfe

(1) Friedhöfe sind Einrichtungen, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet sind. Sie können auch in Form von Waldfriedhöfen nach Maßgabe des § 27 Abs. 4 angelegt werden.

(2) Träger von Friedhöfen können nur Gemeinden oder Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sein, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(3) Friedhofsträger dürfen sich bei der Errichtung und beim Betrieb ihrer Friedhöfe Dritter bedienen, die als unselbstständige oder selbstständige Verwaltungshelfer tätig werden.


§ 25 Gemeindefriedhöfe

(1) Die Gemeinden haben Friedhöfe anzulegen, zu erweitern und zu unterhalten; sie sollen Leichenhallen errichten und unterhalten. Satz 1 gilt nur, soweit ein öffentliches Bedürfnis besteht.

(2) Auf Gemeindefriedhöfen ist die Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner sowie bei berechtigtem Interesse auch die Bestattung sonstiger Verstorbener zuzulassen. Die Bestattung einer anderen in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Person ist insbesondere zuzulassen, wenn

  1. diese keinen festen Wohnsitz hatte,
    
    
  2. ihr letzter Wohnsitz unbekannt ist,
    
    
  3. ihre Überführung an den früheren Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde oder
    
    
  4. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung eine Bestattung in der Gemeinde erfordern.

(3) Auf Gemeindefriedhöfen wird unabhängig von Konfession und Weltanschauung bestattet.


§ 26 Andere Friedhöfe

(1) Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können eigene Friedhöfe nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften anlegen, erweitern und wiederbelegen sowie Leichenhallen errichten. Sie sind Friedhofsträger.

(2) Die Bestattung von Verstorbenen, die nicht der jeweiligen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft als Mitglieder angehörten, liegt auf den Friedhöfen nach Absatz 1 im Ermessen des jeweiligen Friedhofsträgers. Soweit auf den religiösen oder weltanschaulichen Grundsätzen des Friedhofsträgers beruhende Gründe nicht entgegenstehen, darf die Bestattung der in § 25 Abs. 2 genannten Verstorbenen nicht verweigert werden, wenn in zumutbarer Nähe keine gemeindlichen Friedhöfe bestehen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um andersgläubige oder konfessionslose Verstorbene handelt.


§ 27 Planung, Anlegung und Erweiterung von Friedhöfen

(1) Die Anlegung und die Erweiterung eines Friedhofs bedürfen einer Genehmigung durch die nach § 30 zuständige Behörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das Vorhaben den Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften widerspricht, insbesondere, wenn eine Verunreinigung oder eine sonstige nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Grundwassers oder des Wassers oberirdischer Gewässer zu besorgen ist oder eine schädliche Bodenveränderung hervorgerufen wird. Die Genehmigung ersetzt nicht die nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse, Genehmigungen oder Zustimmungen, insbesondere nach der Thüringer Bauordnung. Weitergehende öffentlich-rechtliche Anforderungen bleiben unberührt.

(2) Die Wahl des Standorts, die Gestaltung und die Unterhaltung der Friedhöfe müssen dem Anspruch an die Ruhe und Würde eines Friedhofs entsprechen und historische Strukturen wahren.

(3) Friedhöfe müssen öffentlich zugänglich sowie räumlich abgegrenzt und eingefriedet sein.

(4) Friedhöfe können im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde und der unteren Naturschutzbehörde sowie nach Anhörung der Behörde der Regionalplanung auch in einem Wald im Sinne des Thüringer Waldgesetzes angelegt oder erweitert werden (Waldfriedhof), ohne dass es hierzu einer Änderung der Nutzungsart des Waldes nach § 10 des Thüringer Waldgesetzes in der Fassung vom 18. September 2008 (GVBl. S. 327) in der jeweils geltenden Fassung bedarf. Unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Bestimmungen ist ein Waldfriedhof nur zulässig, wenn

  1. auf ihm ausschließlich Urnenbeisetzungen zugelassen sind,
    
    
  2. er keine Gebäude, Grabmale, Grabumfassungen und dergleichen aufweist,
    
    
  3. er eindeutig als Bestattungsplatz erkennbar ist und
    
    
  4. seine Nutzungsdauer grundbuchlich gesichert ist.

Eine Einfriedung ist nicht erforderlich. Im Übrigen gelten für Waldfriedhöfe die allgemeinen bestattungsrechtlichen Bestimmungen; die Anwendung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften wird insoweit eingeschränkt. Vor der Durchführung von Maßnahmen, die die Zweckbestimmung des Waldfriedhofs dauerhaft oder zeitweise ganz oder zum Teil beeinträchtigen können, ist die Einwilligung des Friedhofsträgers einzuholen.

(5) Die Anlegung oder Erweiterung eines Friedhofs ist durch den Friedhofsträger öffentlich bekannt zu machen.


§ 28 Schließung oder Aufhebung von Friedhöfen durch den Träger

(1) Ein Friedhof kann vom Träger ganz oder teilweise für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schließung). Dieses gilt auch für einzelne Bestattungs- und Grabstättenarten. Als Ersatz für die Nutzungsrechte, die bis zum Zeitpunkt der Schließung noch nicht ausgeübt worden sind, werden auf Antrag des jeweiligen Nutzungsberechtigten auf einem anderen Teil des Friedhofs oder auf einem anderen Friedhof, unter Beachtung der dort geltenden Bestimmungen, gleichwertige Nutzungsrechte eingeräumt oder eine Rückzahlung der auf die restliche Laufzeit entfallenden Entgelte geleistet.

(2) Die Schließung ist der nach § 30 zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Träger von Friedhöfen nach § 26 Abs. 1 haben die betroffenen Gemeinden von der beabsichtigten Schließung frühzeitig zu unterrichten.

(3) Soll der Friedhof nach der Schließung einer anderen Nutzung zugeführt werden (Aufhebung), so ist der Ablauf der Mindestruhezeit (§ 31 Abs. 1 Satz 1) nach der letzten Bestattung abzuwarten.

(4) Abweichend von Absatz 3 kann ein Friedhof ganz oder teilweise vor Ablauf der Mindestruhezeit nach der letzten Bestattung aufgehoben werden, wenn zwingende Gründe des öffentlichen Interesses es erfordern. Den Nutzungsberechtigten sind für die restliche Dauer der Nutzungsrechte entsprechende Rechte auf einem anderen Friedhofsteil oder einem anderen Friedhof einzuräumen. Die Verstorbenen sind in diesem Fall in die neuen Grabstätten umzubetten. Durch die Umbettung, das Umsetzen der Grabmale und das Herrichten der neuen Grabstätten dürfen den Nutzungsberechtigten keine Kosten entstehen. Im Übrigen gelten für die Nutzung der Grabstätten die Vorschriften des aufnehmenden Friedhofs oder Friedhofsteils.

(5) Die Aufhebung bedarf der Genehmigung der nach § 30 zuständigen Behörde.

(6) Die Schließung oder Aufhebung von Friedhöfen ist vom Träger öffentlich bekannt zu machen.


§ 29 Schließung oder Aufhebung von Friedhöfen durch die Genehmigungsbehörde

(1) Die Genehmigungsbehörde nach § 30 kann nach Anhörung des Friedhofsträgers und der Gemeinde

  1. die Aufhebung des Friedhofs anordnen, wenn hieran ein zwingendes öffentliches Interesse besteht oder
    
    
  2. die Schließung oder die Aufhebung des Friedhofs anordnen, wenn dies zur Abwehr gesundheitlicher Gefahren notwendig ist.

Die Schließung oder die Aufhebung kann sich auch auf Teile des Friedhofs beziehen. Sie ist vom Friedhofsträger und von der Genehmigungsbehörde öffentlich bekannt zu machen.

(2) Im Fall einer Schließung gilt § 28 Abs. 1 entsprechend.

(3) Im Fall einer Aufhebung gilt § 28 Abs. 4 Satz 2 bis 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Friedhofsträger die Umbettung, das Umsetzen der Grabmale und das Herrichten der neuen Grabstätten auf einem möglichst nahe gelegenen Friedhof veranlasst. Ist dieser Friedhof ein Gemeindefriedhof, so liegt ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 vor. Für Friedhöfe in Trägerschaft von Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, gilt § 26 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Ausgleichsansprüche werden durch die Absätze 1 bis 3 nicht berührt.


§ 30 Zuständigkeiten

(1) Zuständig für die Genehmigung der Anlegung, Erweiterung und Aufhebung von Friedhöfen sind

  1. in kreisangehörigen Gemeinden die Landkreise im übertragenen Wirkungskreis und
    
    
  2. in kreisfreien Städten das Landesverwaltungsamt.

Das Landesverwaltungsamt ist Fachaufsichtsbehörde für die Genehmigungsbehörden nach Satz 1 Nr. 1. Das für das Friedhofswesen zuständige Ministerium ist oberste Fachaufsichtsbehörde.

(2) Kommt eine Genehmigungsbehörde nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 der schriftlichen Weisung des Landesverwaltungsamts nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nach, so kann es anstelle der angewiesenen Behörde handeln.


§ 31 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit bei Erdbestattungen beträgt mindestens 20 Jahre, bei Urnenbeisetzungen mindestens 15 Jahre. Der Friedhofsträger kann längere Ruhezeiten bestimmen und die Ruhezeit aus religiösen Gründen auf Dauer festlegen. Er hat eine längere Ruhezeit zu bestimmen, wenn dies aus Gründen der Bodenbeschaffenheit notwendig ist.

(2) Ein Grab darf nur neu belegt oder anderweitig verwendet werden, wenn die nach Absatz 1 bestimmte Ruhezeit abgelaufen ist.


§ 32 Ausgrabung, Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen darf der Träger des Friedhofs vor Ablauf der Ruhezeit nur zulassen, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe rechtfertigt. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde. Ausgrabungen oder Umbettungen von Leichen sind bis zu sechs Monate nach der Beisetzung unzulässig, sofern sie nicht richterlich angeordnet wurden.

(3) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht.

(4) Mit einer Umbettung beginnt keine neue Ruhezeit.

(5) Werden außerhalb von Friedhöfen Überreste einer menschlichen Leiche gefunden, sind diese nach Abschluss etwaiger polizeilicher Ermittlungen auf einem Friedhof wieder der Erde zu übergeben, soweit sie nicht wissenschaftlichen Zwecken zugeführt werden.


§ 33 Friedhofsordnungen

(1) Der Friedhofsträger kann die Ordnung, Benutzung und Gestaltung der Friedhöfe sowie die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof durch eine Satzung (Friedhofsordnung) regeln. Der Träger ist verpflichtet, über erfolgte Bestattungen Buch zu führen.

(2) Die Benutzungs- und Gebührenordnungen der Friedhöfe von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, die für die Gemeinde zuständig ist, auf deren Gebiet sich der Friedhof befindet. Im Genehmigungsverfahren beteiligt die Rechtsaufsichtsbehörde die übrigen fachlich betroffenen Behörden. Die Genehmigung der Benutzungsordnung kann nur aus ordnungsrechtlichen, insbesondere bau- und seuchenpolizeilichen, sowie den sich aus diesem Gesetz ergebenden Gründen versagt werden. Die Genehmigung der Gebührenordnungen darf nur bei Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und in den Fällen der Kostenüberdeckung versagt werden.


Fünfter Abschnitt


Gemeinsame Bestimmungen


§  34 Aufgabenwahrnehmung

(1) Die Überwachung der im Zweiten Abschnitt geregelten Anforderungen an die Leichenschau, die Sektion, den Umgang mit Toten- und Sektionsscheinen und die den unteren Gesundheitsbehörden nach diesem Gesetz sowie den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zugewiesenen Aufgaben nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte als Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wahr. Oberste Aufsichtsbehörde ist das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium.

(2) Soweit die Gemeinden Aufgaben der Errichtung und des Betriebs von Friedhöfen, Leichenhallen, Feuerbestattungsanlagen und sonstigen Bestattungseinrichtungen wahrnehmen, nehmen sie diese als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises wahr.

(3) Die zuständigen Stellen und deren Beauftragte können zum Vollzug dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Grundstücke, Räume und dort befindliche bewegliche Sachen betreten. Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt hat ihnen diese zugänglich zu machen. Wer Tatsachen kennt, deren Kenntnis für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist, ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Stelle unverzüglich Auskunft darüber zu erteilen. Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen. § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 findet entsprechend Anwendung.

(4) Für die Durchführung dieses Gesetzes wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.


§ 35 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Abs. 2 die Leichenschau nicht unverzüglich veranlasst,
    
    
  2. entgegen § 6 Abs. 1 die Leichenschau nicht unverzüglich oder nicht entsprechend § 6 Abs. 3 durchführt, oder einen natürlichen Tod attestiert, obwohl der nicht natürliche Tod bei sorgfältiger Leichenschau unschwer hätte festgestellt werden können,
    
    
  3. entgegen § 6 Abs. 2 oder § 21 Abs. 3 Satz 1 und 2 eine verlangte Auskunft nicht oder nicht richtig erteilt,
    
    
  4. den herbeigerufenen Arzt von einer Leichenschau nach § 6 Abs. 3 abzuhalten versucht,
    
    
  5. entgegen § 6 Abs. 5 eine Leiche nicht mit einem Hinweis auf eine meldepflichtige Krankheit oder den Verdacht hierauf oder auf eine sonstige von der Leiche ausgehende Gefahr kennzeichnet,
    
    
  6. eine klinische Sektion entgegen § 8 Abs. 2 oder eine anatomische Sektion entgegen § 13 Abs. 3 ohne vorausgehende Leichenschau oder ohne erforderliche Leichenfreigabe durch die Staatsanwaltschaft durchführt,
    
    
  7. entgegen § 8 Abs. 3 eine klinische Sektion ohne schriftliche Einwilligung des Verstorbenen oder des nächsten Angehörigen durchführt,
    
    
  8. eine klinische Sektion entgegen § 10 Abs. 1 oder eine anatomische Sektion entgegen § 13 Abs. 4 nicht unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchführt,
    
    
  9. eine anatomische Sektion durchführt, obwohl sie nach § 13 Abs. 2 unzulässig ist,
    
    
  10. entgegen § 15 Abs. 1 einen Totenschein nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausstellt,
    
    
  11. entgegen § 16 Abs. 3 Leichen nicht in der erforderlichen Weise befördert,
    
    
  12. entgegen § 17 Abs. 2 nicht für eine würdige Bestattung von Fehlgeborenen und Leibesfrüchten aus Abbrüchen nach der zwölften Schwangerschaftswoche sorgt oder Leichen- und Körperteile nicht hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend beseitigt,
    
    
  13. entgegen § 17 Abs. 4 Leichen, Leichenteile, Fehlgeborene oder Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen öffentlich ausstellt,
    
    
  14. als Bestattungspflichtiger entgegen § 18 Abs. 1 oder § 14 Abs. 2 Satz 1 nicht für die Bestattung sorgt,
    
    
  15. entgegen § 21 Abs. 1 eine Leiche ohne vorangegangene zweite Leichenschau einäschert,
    
    
  16. entgegen § 21 Abs. 4 eine Leiche außerhalb einer Feuerbestattungsanlage einäschert,
    
    
  17. entgegen § 21 Abs. 5 Satz 4 kein Feuerbestattungsverzeichnis führt oder es unterlässt, die vorgeschriebenen Eintragungen vorzunehmen,
    
    
  18. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 eine Feuerbestattungsanlage ohne die erforderliche Genehmigung betreibt,
    
    
  19. entgegen § 23 eine Beisetzung außerhalb eines Friedhofs oder ohne Verwendung eines Sarges vornimmt,
    
    
  20. entgegen § 32 Abs. 2 eine bestattete Leiche oder Urne ohne Genehmigung ausgräbt oder umbettet oder den Nebenbestimmungen, mit denen die Erlaubnis erteilt wurde, zuwider handelt,
    
    
  21. einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 4 oder § 22 Abs. 4 zuwider handelt, sofern sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist,
    
    
  22. entgegen § 27 Abs. 4 Satz 5 Maßnahmen durchführt, ohne zuvor die Einwilligung des Friedhofsträgers einzuholen oder
    
    
  23. gegen eine Friedhofsordnung verstößt und hierbei die Ehrfurcht vor den Toten nicht wahrt oder die Totenwürde, die Totenruhe oder die Totenehrung nicht achtet, sofern die Friedhofsordnung für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldbestimmung verweist.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 10 und im Fall des Verstoßes gegen eine nach § 15 Abs. 4 oder § 16 Abs. 4 erlassene Rechtsverordnung die unteren Gesundheitsbehörden,
    
    
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 11 bis 16, 19, 20, 22 und 23 die Ordnungsbehörden und
    
    
  3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 17 und 18 sowie eines Verstoßes gegen eine nach § 22 Abs. 4 erlassene Rechtsverordnung die Landkreise im übertragenen Wirkungskreis und das Landesverwaltungsamt, soweit es sich nicht um bauliche Anforderungen an Feuerbestattungsanlagen handelt.

Sechster Abschnitt


Übergangs- und Schlussbestimmungen


§  36 Sonderbestimmungen

Unberührt bleiben:

  1. internationale Vereinbarungen, insbesondere über die Leichenbeförderung,
    
    
  2. Vorschriften über die Beförderung von Leichen mit Eisenbahnen sowie auf dem See- und auf dem Luftweg,
    
    
  3. Vorschriften über den Umgang mit radioaktiven Leichen und
    
    
  4. der Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und den Evangelischen Kirchen in Thüringen vom 17. Mai 1994 (GVBl. S. 509) sowie der Staatsvertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen vom 18. Juli 1997 (GVBl. S. 266) in ihren jeweils geltenden Fassungen.

§ 37 Übergangsbestimmungen

(1) Ärzte, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes mit der zweiten Leichenschau beauftragt waren, gelten als ermächtigt im Sinne des § 21 Abs. 2.

(2) § 31 Abs. 1 gilt nicht für die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits belegten Grabstätten.

(3) Bis zum In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 4 gilt der Gemeinsame Runderlass des Thüringer Ministeriums für Soziales und Gesundheit und des Thüringer Innenministeriums zur Verwendung, Auskunftserteilung und Aufbewahrung von Totenscheinen vom 14. Juni 1994 (StAnz. Nr. 26 S. 1839) und die damit entgegen § 15 Abs. 1 vorgeschriebene Form der Totenscheine weiter.

(4) Die Friedhofsträger haben gültige Benutzungs- und Gebührenordnungen innerhalb von neun Monaten nach dem In-Kraft- Treten dieses Gesetzes an die dann geltende Rechtslage anzupassen.

(5) Genehmigte Feuerbestattungsanlagen, die bisher keinen Raum zur Durchführung der zweiten Leichenschau nach § 22 Abs. 2 Satz 3 haben, sind innerhalb von fünf Jahren nach In- Kraft-Treten dieses Gesetzes mit einem solchen Raum auszustatten.

(6) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes rechtmäßig bestehende Friedhöfe gelten im Rahmen des bisher verfolgten Zwecks als genehmigt, sofern in den letzten 25 Jahren Neubelegungen erfolgt sind.


§ 38 Gleichstellungsbestimmungen

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.


§ 39 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten:

  1. die Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 17. April 1980 (GBl. I Nr. 18 S. 159),
    
    
  2. die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 17. April 1980 (GBl. I Nr. 18 S. 162),
    
    
  3. die Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen – Hygiene bei der Überführung, der Bestattung und der Exhumierung menschlicher Leichen – vom 2. Juni 1980 (GBl. I Nr. 18 S. 164),
    
    
  4. die Anordnung über die ärztliche Leichenschau vom 4. Dezember 1978 (GBl. I 1979 Nr. 1 S. 4) und
    
    
  5. die Anordnung über die Überführung von Leichen vom 20. Oktober 1971 (GBl. II Nr. 73 S. 626),

jeweils in der Fassung der Bekanntmachung der als Landesrecht fortgeltenden Vorschriften der ehemaligen DDR vom 2. Oktober 1998 (GVBl. S. 329), außer Kraft.


Bitte beachten Sie, dass die Darstellung der  Bestattungsgesetze keine anwaltliche Beratung darstellt.
Sie dient lediglich der allgemeinen Information und kann nicht den Rat eines Rechtsanwaltes ersetzen.
Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität der Angaben übernommen.
Stand 25.10.2023