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Bestattungsgesetz Saarland

Bestattungsgesetz Saarland
Bestattungsgesetz in Saarland

Das Saarland liegt südwestlich in Deutschland und ist mit etwa 2.500 km² das kleinste der Bundesländer und hat ungefähr eine Million Einwohner. Das Bundesland grenzt sowohl an Frankreich als auch Luxemburg an und stellt ein ideales Tourismusziel dar. Das Saarland ist als Reiseziel vor allem wegen seiner schönen Landschaft gefragt, die Nähe zum Schwarzwälder Hochwald, dem Schichtstufenland und Saar-Nahe-Bergland locken jährlich viele Touristen. Der größte Teil des Saarlandes ist von Wäldern überzogen, eine Besonderheit hierbei ist, dass der Laubwald dominiert. Weiterhin ist das Bundesland für seine schönen Flüsse bekannt und die Saarschleife ist ein bekanntes Wahrzeichen und zugleich auch beliebtes Fotomotiv. Wirtschaftlich ist das Saarland recht gut gestellt und konnte in den letzten Jahren Zuwächse an Firmen registrieren, wichtige Zweige sind unter anderem die Automobilindustrie, Saarstahl AG und auch die Keramikindustrie. Auch kulturell kann das Saarland durchaus begeistern, viele Baudenkmäler kann man hier finden, vorwiegend aus der römischen Zeit und auch ein Weltkulturerbe findet sich hier, die Völklinger Hütte.

Hier möchten wir Sie über die Bestattungsgesetze im Saarland informieren.


Erster Abschnitt


Friedhofswesen und Bestattungseinrichtungen


§  1 Allgemeine Anforderungen

(1) Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen, die als würdige Ruhestätte Verstorbener und der Bewahrung ihres Andenkens dienen. Friedhöfe sind würdig anzulegen und zu unterhalten. Friedhöfe sind räumlich abgegrenzte, eingefriedete Grundstücke.

(2) Auch festgelegte Waldstücke können als Friedhof in der Art angelegt werden, dass auf ihnen ausschließlich Urnenbeisetzungen zugelassen sind. Diese Friedhöfe bedürfen in Abweichung von Absatz 1 Satz 3 keiner Einfriedung, sollen aber räumlich von der Umgebung abgegrenzt und insoweit als Bestattungsplatz erkennbar sein.

(3) Bei der Planung, Anlegung und Erweiterung von Friedhöfen sind neben den anderen öffentlichen Belangen auch die Belange des Städtebaus, der Landschaftspflege und der Denkmalpflege zu berücksichtigen.


§ 2 Rechte und Pflichten von Friedhofsträgern

(1) Friedhofsträger können sein:

  1. die Gemeinden,
    
    
  2. Einrichtungen des Landes oder Eigenbetriebe der Gemeinden sowie
    
    
  3. Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(2) Den Friedhofsträgern nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 steht nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 und 2 das Recht zu, Friedhöfe anzulegen und zu unterhalten. Daneben steht das Recht zur Anlegung und Unterhaltung eines Waldstücks als Friedhof nach § 1 Absatz 2 auch einem Friedhofsträger nach Absatz 1 Nummer 2 zu.

(3) Friedhofsträger dürfen sich bei Errichtung und Betrieb ihrer Friedhöfe Dritter bedienen.

(4) Die Gemeinden gewährleisten für verstorbene Gemeindeeinwohnerinnen und Gemeindeeinwohner sowie für in der Gemeinde verstorbene oder tot aufgefundene Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz die Bestattung der Leichen oder die Beisetzung der Asche auf ihren Friedhöfen. Gleiches gilt für verstorbene Verwandte von Gemeindeeinwohnerinnen und Gemeindeeinwohnern, welche mit diesen in gerader Linie oder in der Seitenlinie jeweils bis zum zweiten Grades verwandt
sind, zum Todeszeitpunkt jedoch nicht in der Gemeinde gewohnt haben, aber bei denen eine Bestattung in der Gemeinde sachgerecht begründet werden kann.


§ 3 Bodenbeschaffenheit und Lage

(1) Friedhöfe dürfen nicht in Überschwemmungsgebieten angelegt werden. Gleiches gilt für Wasserschutzgebiete oder Quellenschutzgebiete, es sei denn, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist.

(2) Gräberfelder für die Erdbestattung dürfen auf Friedhöfen nur in ausreichender Entfernung von Wasserversorgungsanlagen und nur auf Böden angelegt werden, die zur Leichenverwesung geeignet und die fähig sind, die Verwesungsprodukte ausreichend vom Grundwasser fernzuhalten. Dies gilt auch für die Wiederbelegung von Grabfeldern.


§ 4 Genehmigung von Friedhöfen

(1) Friedhöfe dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie angelegt oder erweitert werden.

(2) Bei Friedhöfen von Eigeneinrichtungen des Landes sowie von Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, ist vor einer Genehmigung hinsichtlich bauordnungsrechtlicher Anforderungen und bestattungsrechtlicher Grundsätze das Einvernehmen mit der Gemeinde herzustellen.

(3) Die friedhofsrechtliche Genehmigung ersetzt nicht nach anderen Rechtsvorschriften notwendige öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Verleihungen oder Zustimmungen.


§ 5 Private Bestattungsplätze

(1) Private Bestattungsplätze sind Grundstücke oder Anlagen, welche zur Aufnahme von Leichen oder Aschen bestimmt sein sollen, die aber weder von einer Gemeinde noch einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, als Friedhof gewidmet sind. Sie dürfen nur mit Genehmigung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie angelegt werden. Bei einem elektronischen Verwaltungsakt nach Satz 1 ist dieser mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten Signatur zu versehen.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. ein berechtigtes Interesse an deren Errichtung und die Bestattung außerhalb eines Friedhofs nachgewiesen wird,
    
    
  2. eine würdige Gestaltung und Unterhaltung sowie die Zugänglichkeit des Bestattungsplatzes während der Ruhezeit gesichert ist und
    
    
  3. sonstige öffentliche Interessen (Schutz natürlicher Lebensgrundlagen, Wasserhaushalt, Raumordnung, Landesplanung, Denkmalpflege) oder überwiegende Belange Dritter nicht entgegenstehen.

(3) Darüber hinaus gelten auch für private Bestattungsplätze die Genehmigungsvoraussetzungen zur Errichtung von Friedhöfen nach den §§ 2 bis 4 und § 6 entsprechend.


§ 6 Ruhezeit

(1) Für jeden Friedhof ist im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt festzulegen, wie lange die Grabstätten nicht erneut belegt werden dürfen (Ruhezeit). Die Festlegung der Ruhezeit für Erdbestattungen ist unter Beachtung der Bodenverhältnisse an der Verwesungsdauer der Leichen zu orientieren.

(2) Die Mindestruhezeit beträgt mindestens fünfzehn Jahre.

(3) Diese Mindestruhezeiten sind auch für Aschen Verstorbener einzuhalten. Der Friedhofsträger kann für Aschen von Personen, die nach Vollendung des zehnten Lebensjahres gestorben sind, in satzungsmäßig festgelegten Einzelfällen die Mindestruhezeit auf zehn Jahre verkürzen.


§ 6a Ruehrecht für Angehörige der Bundeswehr

(1) Für Ehrengräber von Angehörigen der Bundeswehr, deren Tod bei oder infolge einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 63b Soldatenversorgungsgesetz, in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387) geändert worden ist, eingetreten ist, ist in den Friedhofssatzungen (§ 8 Absatz 1) vorzusehen, dass das Grab auch nach Ablauf der Ruhezeit auf Dauer bestehen bleibt (dauerndes Ruherecht). Das dauernde Ruherecht ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(2) Der Friedhofsträger hat die auf seinem Gebiet liegenden Ehrengräber zu erhalten. Maßnahmen der Erhaltung sind insbesondere die Instandsetzung und die Grabpflege. Von dieser Verpflichtung sind Gräber ausgenommen, deren Erhaltung Angehörige des Verstorbenen oder Dritte zeitweilig oder dauerhaft übernommen haben (privat gepflegtes Grab).

(3) Findet die Bestattung einer/eines verstorbenen Angehörigen der Bundeswehr in einer mehrstelligen Grabstätte (Wahl- oder Gemeinschaftsgrabstätte) statt, in der bereits ein Verstorbener beigesetzt ist oder beigesetzt werden kann, der nicht unter den Absatz 1 fällt, so findet dieser keine Anwendung.

(4) Auf Antrag der Angehörigen hat der Friedhofsträger ein dauerndes Ruherecht für ein bisher privat gepflegtes Einzelgrab der/des verstorbenen Angehörigen der Bundeswehr zu gewährleisten, wenn die durch die Bundeswehr sichergestellte Nutzungszeit des Ehrengrabes abgelaufen ist.

(5) Der Friedhofsträger hat gegen das Saarland Anspruch auf Erstattung des mit dem dauernden Ruherecht entstehenden Vermögensnachteils. Dieser umfasst den Ausgleich der satzungsrechtlich festgelegten Kosten für die Grabnutzung. Darüber hinaus erstattet das Saarland die ortsüblich notwendigen Aufwendungen zur Erhaltung der Gräber.

(6) Zuständige Behörde für die Erstattung des Vermögensnachteils sowie der Kosten für die Erhaltung der Gräber nach Absatz 5 ist das Landesamt für Soziales des Saarlandes.


§ 7 Entwidmung und Schließung von Friedhöfen

1) Sowohl die Entwidmung als auch die Schließung von Friedhöfen, Friedhofsteilen und privaten Bestattungsplätzen sind dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie anzuzeigen.

(2) Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Friedhöfe, Teile von Friedhöfen und private Bestattungsplätze nicht entwidmet werden.

(3) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie kann hiervon Ausnahmen genehmigen, wenn an einer Nutzung des Friedhofsgeländes oder des privaten Bestattungsplatzes zu anderen Zwecken vor Ablauf der Ruhezeit ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn innerhalb eines Monats ab Eingang des Genehmigungsantrags des Friedhofsträgers beim Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie keine Einwände erhoben werden.

(4) In Fällen des Absatzes 3 müssen Leichen und Aschen Verstorbener umgebettet und die Grabeinrichtungen verlegt werden, ohne dass für die Nutzungsberechtigten Kosten entstehen. Die Ortspolizeibehörde hat die notwendigen Schutzmaßnahmen im Benehmen mit dem Gesundheitsamt anzuordnen. Einer gesonderten Genehmigung der Ortspolizeibehörde für die Umbettung nach § 33 Absatz 1
Satz 1 bedarf es in diesem Falle nicht.


§ 8 Friedhofssatzung

(1) Der Friedhofsträger regelt durch Satzung insbesondere

  1. Art, Umfang, Gestaltung und Zeitraum der Nutzung seines Friedhofs und dessen Einrichtungen,
    
    
  2. die auf dem Friedhof zur Verfügung stehenden Grabarten und Bestattungsformen (wie Baumbestattung, anonyme Bestattung und Ähnliches),
    
    
  3. die Voraussetzungen für den Erwerb und den Inhalt eines Nutzungsrechts an Grabstätten,
    
    
  4. die infektionshygienischen, technischen und baulichen Voraussetzungen für oberirdische Grabkammern,
    
    
  5. die Aufbewahrung der Toten und der Totenasche bis zur Bestattung,
    
    
  6. die Verwendung von Materialien für Särge, Urnen und Floristik sowie
    
    
  7. die Verfahrensweise im Umgang mit noch vorhandenen Leichen- oder Ascheresten bei Beendigung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte bzw. nach Ablauf der Ruhefrist.

(2) Einrichtungen des Landes, die Eigenbetriebe der Gemeinden und die Religionsgemeinschaften haben im Falle der Trägerschaft eines Friedhofs eine Friedhofsordnung nach Maßgabe des Absatzes 1 zu erlassen. Gebühren, die eine Religionsgemeinschaft für die Benutzung ihres Friedhofs und seiner Einrichtungen erhebt, können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden, wenn sie auf einer genehmigten Satzung basieren.

(3) Sowohl der Erlass als auch die Änderung einer Friedhofssatzung bzw. einer Friedhofsordnung bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn innerhalb von einem Monat ab Eingang aller für die Erteilung der Genehmigung notwendigen Anträge, Unterlagen und Stellungnahmen der Friedhofsträger keine Einwände erhoben werden.

(4) Der Friedhofsträger kann durch Friedhofssatzung bzw. Friedhofsordnung bestimmen, dass nur Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein verwendet werden dürfen, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation über das Verbot und unverzügliche Maß-
nahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieses Artikels umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(5) Der Nachweis im Sinne von Absatz 4 Satz 1 kann erbracht werden durch

  1. eine lückenlose Dokumentation, wonach die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind, oder
    
    
  2. die schriftliche Erklärung einer Organisation, wonacha) die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist,

    b) dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und unangemeldet vor Ort überprüft wird und

    c) die ausstellende Organisation weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung von oder am Handel mit Naturstein beteiligt ist.

Ist die Vorlage eines Nachweises nach Satz 1 unzumutbar, genügt es, dass der Letztveräußerer schriftlich

  1. zusichert, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind, und
    
    
  2. darlegt, welche wirksamen Maßnahmen ergriffen worden sind, um die Verwendung von solchen Grabsteinen und Grabeinfassungen zu vermeiden.

(6) Eines Nachweises im Sinne von Absatz 4 Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeführt wurden.


§ 9 Allgemeine Anforderungen an Bestattungseinrichtungen

(1) Bestattungseinrichtungen sind Einrichtungen, Bauwerke und Räumlichkeiten, die der Vorbereitung und Durchführung der Bestattung dienen. Dazu zählen insbesondere Friedhöfe, Leichenhallen und Feuerbestattungsanlagen.

(2) Durch die Bestattungseinrichtungen darf das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden. Die gebotene Ehrfurcht vor den verstorbenen Menschen muss gewahrt werden. Die Lage des Grundstücks sowie die bauliche Ausführung von Bestattungseinrichtungen müssen dem Grundsatz der Würde gerecht werden.

(3) Bestattungseinrichtungen müssen so beschaffen sein bzw. betrieben werden, dass keine Belästigungen für die Bewohnerinnen und Bewohner benachbarter Grundstücke, keine schädlichen Umwelteinwirkungen bzw. sonstigen Gefahren sowie keine Gefahren für die Allgemeinheit eintreten.


§ 10 Leichenhallen

(1) Leichenhallen sind Räumlichkeiten, die ausschließlich der Aufbewahrung von Leichen und Aschen sowie der Vorbereitung und Durchführung der Bestattung bzw. Beisetzung dienen.

(2) Die Gemeinden müssen Leichenhallen errichten, soweit dafür ein öffentliches Bedürfnis besteht. In einer Leichenhalle innerhalb der Gemeinde ist ein Raum vorzuhalten, der für eine erforderliche Leichenschau bzw. für die nach § 28 Absatz 3 Nummer 2 erforderliche zweite Untersuchung einer Leiche verwendet werden kann. Dieser Raum kann, wenn die Anforderungen nach Absatz 4 erfüllt sind, ebenfalls zur Aufbewahrung von Leichen verwendet werden.

(3) Als Leichenhalle gelten neben den öffentlichen Leichenhallen der Gemeinden auch die Leichenaufbewahrungsräume

  1. der Anatomie und Pathologie,
    
    
  2. des Instituts für Rechtsmedizin,
    
    
  3. der Krankenhäuser,
    
    
  4. der Pflegeheime,
    
    
  5. der Hospize,
    
    
  6. der Feuerbestattungsanlagen sowie
    
    
  7. der Bestattungsunternehmen.

(4) Leichenaufbewahrungsräume sind mit einer Kühleinrichtung zu versehen. Sie müssen leicht zu reinigen sein, eine Belüftungsmöglichkeit aufweisen sowie gegen das Betreten durch Unbefugte geschützt sein. Die hygienischen Standards zum Betrieb von Leichenhallen sind einzuhalten. Die Räume dürfen nicht anderen Zwecken dienen.


§ 11 Feuerbestattungsanlagen

(1) Feuerbestattungsanlagen sind öffentlich zugängliche Einrichtungen, in denen ausschließlich sich in Särgen befindliche Leichen der Einäscherung zugeführt werden dürfen. Sie dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie betrieben werden. Vor Erteilung der Genehmigung ist hinsichtlich bauordnungsrechtlicher Anforderungen und bestattungsrechtlicher Grundsätze das Einvernehmen mit der Gemeinde herzustellen.

(2) Bauliche und technische Änderungen an Feuerbestattungsanlagen sind rechtzeitig vor Beginn und unter Vorlage der Beschreibung der Maßnahme ebenfalls dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie anzuzeigen und von diesem nach Maßgabe des Absatzes 1 zu genehmigen.

(3) Die bestattungsrechtliche Genehmigung ersetzt nicht die nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen.

(4) Feuerbestattungsanlagen unterstehen der infektionshygienischen Aufsicht durch das örtlich zuständige Gesundheitsamt.


Zweiter Abschnitt


Leichenwesen


§  12 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Würde des Menschen besteht über den Tod hinaus. Wer mit Leichen oder Leichenteilen umgeht, hat dabei die gebotene Ehrfurcht vor dem verstorbenen Menschen zu wahren.

(2) Menschliche Leiche im Sinne des Gesetzes ist

  1. der Körper eines Menschen, der die Zeichen des sicheren Todes aufweist und bei dem der körperliche Zusammenhang noch nicht durch den Verwesungsprozess völlig aufgehoben ist, sowie
    
    
  2. ein Körperteil, ohne den ein Lebender nicht weiterleben könnte.

(3) Als menschliche Leiche gilt ferner

  1. ein Kind im Sinne des § 31 Absatz 1 der Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639).bei dem nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes, unabhängig vom Durchtrennen der Nabelschnur oder von der Ausstoßung der Plazenta
    a) entweder das Herz geschlagen oder
    b) die Nabelschnur pulsiert oder
    c) die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat

    und das danach verstorben ist (Lebendgeburt) oder

    
    
  2. ein Kind im Sinne des § 31 Absatz 2 Satz 1 der Personenstandsverordnung, bei dem keines der unter Nummer 1 genannten Lebenszeichen festzustellen war, wenn aber
    a) das Gewicht des Kindes mindestens 500 Gramm beträgt oder
    b) das Gewicht des Kindes unter 500 Gramm beträgt, aber die 24. Schwangerschaftswoche erreicht wurde (Totgeburt).

(4) Eine Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 Gramm, bei welcher nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes vor Erreichen der 24. Schwangerschaftswoche keines der unter Absatz 3 Nummer 1 genannten Lebenszeichen festzustellen war (Fehlgeburt), sowie eine aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht (Ungeborenes) gelten nicht als menschliche Leiche im Sinne des Absatzes 3. Die Achtung vor der Würde menschlichen Lebens gebietet gleichsam einen ehrfurchtsvollen Umgang mit der verstorbenen Leibesfrucht. Hinsichtlich der Bestattungspflicht wird auf § 22 Absätze 2 und 3 verwiesen.

§ 13 Verpflichtete zur Veranlassung der Leichenschau

(1) Bei einem Sterbefall sind verpflichtet, die Leichenschau unverzüglich zu veranlassen,

  1. die Ehefrau/der Ehemann,
    
    
  2. die Partnerin/der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
    
    
  3. die Partnerin/der Partner einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft nach Maßgabe des § 7 Absatz 3 Nummer 3 b in Verbindung mit Absatz 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
    
    
  4. die volljährigen Kinder,
    
    
  5. die Eltern,
    
    
  6. die volljährigen Geschwister oder Halbgeschwister,
    
    
  7. die Großeltern,
    
    
  8. die volljährigen Enkelkinder
    
    

    als Angehörige der/des Verstorbenen sowie

    
    
  9. diejenige/derjenige, in deren/dessen Wohnung, Einrichtung oder auf deren/dessen Grundstück der Sterbefall sich ereignet hat, oder
    
    
  10. jede Person, die bei Eintritt des Todes zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

(2) Bei einer Totgeburt sind verpflichtet, die Leichenschau unverzüglich zu veranlassen,

  1. der Vater,
    
    
  2. die Hebamme/der Entbindungspfleger, die/der bei der Geburt zugegen war,
    
    
  3. jede andere Person, die dabei zugegen war oder von der Totgeburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

(3) Eine höchstpersönliche Verpflichtung, die Leichenschau zu veranlassen, besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge zuvor genannte Person nicht vorhanden oder verhindert ist.

(4) Bei Sterbefällen und Totgeburten sind vor den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen verpflichtet:

  1. in Krankenhäusern und Entbindungsheimen die leitende Ärztin/der leitende Arzt, bei mehreren selbstständigen Abteilungen die leitende Abteilungsärztin/der leitende Abteilungsarzt,
    
    
  2. auf/in Beförderungsmitteln deren Führerin/Führer,
    
    
  3. in Pflege-und Altenheimen, Erziehungs- und Justizvollzugsanstalten und ähnlichen Einrichtungen die Leiterin/der Leiter.

§ 14 Leichenschau

(1) Menschliche Leichen sind zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts/des Todeszeitraums, der Todesart und der Todesursache von einer Ärztin/einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau).

(2) Jede/Jeder niedergelassene Ärztin/Arzt ist verpflichtet, die Leichenschau auf Verlangen der Verpflichteten nach § 13 unverzüglich vorzunehmen. Gleiches gilt für Ärztinnen/Ärzte von Krankenhäusern und sonstigen Anstalten für Sterbefälle in der Anstalt.

(3) Im Rettungsdienst eingesetzte Notärztinnen/Notärzte sowie Ärztinnen und Ärzte im ärztlichen Bereitschaftsdienst sind nicht zur Leichenschau verpflichtet. Sie haben jedoch den Tod festzustellen und einen vorläufigen Totenschein auszustellen. Auf Veranlassung der Verpflichteten nach § 13 Absatz 1 hat danach noch eine Leichenschau durch eine Ärztin/einen Arzt zu erfolgen, welche/-r eine Todesbescheinigung ausstellt.

(4) Bei Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Tod hat die Ärztin/der Arzt unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen. Diese Pflicht zur Benachrichtigung der Polizei kann von den Notärztinnen/Notärzten sowie den Ärztinnen und Ärzten im ärztlichen Bereitschaftsdienst auch durch eine Meldung an die Rettungsleitstelle erfüllt werden, sofern von dort eine unverzügliche Weitermeldung erfolgt und die Erreichbarkeit der Notärztin/des Notarztes oder der Ärztin/des Arztes im ärztlichen Bereitschaftsdienst
für Nachfragen gewährleistet ist.

(5) Die Leichenschau kann verweigert werden, wenn durch die Durchführung der Leichenschau die Ärztin/der Arzt sich selbst oder einen der in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(6) Die eine Leichenschau durchführenden Ärztinnen/Ärzte sollen regelmäßig an durch die Ärztekammer des Saarlandes sicherzustellenden qualifizierten Fortbildungen teilnehmen.


§ 15 Vornahme der Leichenschau

(1) Die Ärztin/Der Arzt hat die Leichenschau unverzüglich und sorgfältig vorzunehmen. Sie/Er muss sich durch gründliche Untersuchung der entkleideten Leiche Gewissheit über den Eintritt des Todes verschaffen sowie Todeszeitpunkt/Todeszeitraum, Todesursache und Todesart möglichst genau feststellen. Das Ausmaß der Untersuchung der Leiche richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(2) Sie/Er hat eine Todesbescheinigung nach § 16 Absatz 1 auszustellen und unverzüglich an den Bestattungspflichtigen nach § 23 Absatz 1 auszuhändigen. Auf § 21 Absatz 3 wird verwiesen.

(3) Ergeben sich Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod, ist die Todesart ungeklärt oder handelt es sich um die Leiche einer/eines Unbekannten, so hat die Ärztin/der Arzt sofort eine Polizeidienststelle zu verständigen. Für im Rettungsdienst eingesetzte Notärztinnen und Notärzte sowie Ärztinnen und Ärzte im ärztlichen Bereitschaftsdienst gilt § 14 Absatz 4 Satz 2. Die Ärztin/Der Arzt hat, soweit ihr/ihm das möglich ist, dafür zu sorgen, dass an der Leiche und deren Umgebung bis zum Eintreffen der Polizei keine Veränderungen vorgenommen werden. In diesen Fällen wird die Todesbescheinigung, mit Ausnahme von Blatt 3, den Ermittlungsbehörden zur Verfügung gestellt und darf erst an die Bestattungspflichtigen ausgehändigt werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder die Amtsrichterin/der Amtsrichter die Bestattung schriftlich genehmigt hat.

(4) Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die/der Verstorbene an einer meldepflichtigen oder einer ähnlich gefährlichen Krankheit gelitten hat, die durch den Umgang mit der Leiche weiterverbreitet werden kann, so hat die Ärztin/der Arzt dafür zu sorgen, dass die Leiche entsprechend gekennzeichnet wird.

(5) Die/Der zur Leichenschau zugezogene Ärztin/Arzt ist berechtigt, zu diesem Zweck jederzeit den Ort zu betreten, an dem die Leiche sich befindet, und dort die Leichenschau vorzunehmen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Wird das Betreten des Ortes verwehrt oder wird die Ärztin/der Arzt an der Vornahme
der Leichenschau gehindert oder dabei behindert, so hat sie/er die Ortspolizeibehörde zu verständigen, sofern nicht unmittelbar die Hilfe einer Polizeidienststelle in Anspruch genommen wird.

(6) Verwandten der/des Verstorbenen in gerader Linie und der Seitenlinie bis zum ersten Grad ist die Leichenschau untersagt.


§ 16 Todesbescheinigung

(1) Die Todesbescheinigung dient insbesondere

  1. der Erfassung der im Rahmen des Personenstandsrechts erforderlichen Angaben,
    
    
  2. dem Nachweis des Todeszeitpunkts/des Todeszeitraums und der Todesursache,
    
    
  3. der für die Aufklärung von etwaigen Straftaten erforderlichen Mitteilung der Todesart,
    
    
  4. der Prüfung, ob infektionshygienische oder sonstige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, sowie
    
    
  5. Zwecken der Statistik und der Forschung.

(2) Die Todesbescheinigung ist von der leichenschauenden Ärztin/dem leichenschauenden Arzt vollständig, korrekt, gut leserlich und unter Angabe ihrer/seiner Kontaktdaten zur Sicherstellung der Erreichbarkeit für Nachfragen der nachfolgenden Verwaltungsbehörden auszufüllen.

(3) Das Gesundheitsamt kann auf Antrag Auskünfte aus Todesbescheinigungen im erforderlichen Um-
fang erteilen und insoweit auch Einsicht gewähren und Ablichtungen davon aushändigen,

  1. wenn eine Angehörige/ein Angehöriger ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Offenbarung schutzwürdige Belange der/des Verstorbenen beeinträchtigt werden, oder
    
    
  2. wenn eine sonstige Antragstellerin/ein sonstiger Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Kenntnis von Daten der Todesbescheinigung glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das Geheimhaltungsinteresse der/des Verstorbenen überwiegt oder
    
    
  3. wenn die Antragstellerin/der Antragsteller die Angaben für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben benötigt und das Gesundheitsamt festgestellt hat, dass das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben das Geheimhaltungsinteresse der/des Verstorbenen und ihrer/seiner Angehörigen erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung nicht auf andere Weise oder
    nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.

Im Übrigen ist ein Anspruch auf Informationszugang eines unbeteiligten Dritten zu bei den Gesundheitsämtern zu Verstorbenen vorliegenden bzw. gespeicherten Daten aus Todesbescheinigungen ausgeschlossen.

(4) Die Todesbescheinigungen sind vom Gesundheitsamt 30 Jahre aufzubewahren. Dies kann auch in elektronischer Form geschehen.


§ 17 Auskunftspflicht

(1) Angehörige der Heil- und Heilhilfsberufe, die die Verstorbene/den Verstorbenen vor ihrem/seinem Tod untersucht, behandelt oder gepflegt haben, und Personen, mit denen die Verstorbene/der Verstorbene zusammengelebt hat oder die Kenntnis von den Umständen des Todes haben könnten, sind verpflichtet, der/dem die Leichenschau vornehmenden Ärztin/Arzt und dem Gesundheitsamt alle für
die Vornahme der Leichenschau und die Ausstellung der Todesbescheinigung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Auskunft kann verweigert werden, wenn durch die Auskunftserteilung die zur Auskunft verpflichtete Person sich selbst oder einen der in § 52 Absatz 1 Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit
verfolgt zu werden.

(2) Die Leitung einer Einrichtung im Sinne des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes sowie eines Krankenhauses ist verpflichtet, zur Ermittlung von Bestattungspflichtigen nach § 23 Absatz 1 die in der Einrichtung zu diesen vorhandenen personenbezogenen Daten an die zuständige Ortspolizeibehörde bekannt zu geben.


§ 18 Kosten der Leichenschau

(1) Die Kosten einer Todesfeststellung zum Zweck der Ausstellung eines vorläufigen Totenscheines nach § 14 Absatz 3 Satz 2 sowie die Kosten einer Leichenschau zum Zweck der Ausstellung der Todesbescheinigung nach § 14 Absatz 3 Satz 3 und die Kosten einer vor einer Feuerbestattung zu veranlassenden zweiten Leichenschau nach § 28 Absatz 3 Nummer 2 fallen derjenigen Person oder Behörde zur Last, die als Bestattungspflichtiger nach § 23 die Bestattungskosten zu tragen hat. Die Liquidation der jeweils durchgeführten Leichenschau richtet sich nach den jeweiligen Regelungen in der Gebührenordnung für Ärztinnen und Ärzte.

(2) Die Kosten nach Absatz 1 können auch Entgelte enthalten, die einer/einem Angehörigen der Heil und Heilhilfsberufe nach § 17 Absatz 1 für die Auskunftserteilung zustehen.


§ 19 Ausstellung von Leichen und Aschen

(1) Leichen dürfen grundsätzlich nicht öffentlich ausgestellt werden. Abweichend von Satz 1 dürfen Leichen in öffentlichen Leichenhallen bei Vorhandensein geeigneter Kühleinrichtungen bis zu 96 Stunden nach Eintritt des Todes öffentlich ausgestellt werden. Außerhalb öffentlicher Leichenhallen dürfen Leichen bis zu 96 Stunden nach Eintritt des Todes öffentlich ausgestellt werden, wenn geeignete Kühleinrichtungen vorhanden sind und dies gegenüber der Ortspolizeibehörde angezeigt wurde. Särge dürfen aus Anlass der Bestattungsfeierlichkeiten weder geöffnet noch offen gelassen werden.

(2) Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn die Würde gewahrt bleibt und keine gesundheitlichen Bedenken bestehen.

(3) Aschen von Verstorbenen dürfen unter Achtung der Würde grundsätzlich außerhalb von öffentlichen Leichenhallen oder Leichenaufbewahrungsräumen nach § 10 Absatz 3 nur öffentlich ausgestellt werden, wenn dies der unmittelbaren Vorbereitung bzw. Durchführung der Beisetzung dient. Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Würde gewahrt bleibt.


§ 20 Konservierung von Leichen

(1) Solange keine Todesbescheinigung nach § 16 vorliegt, dürfen Leichen nicht konserviert werden.

(2) Leichen, die erdbestattet werden sollen, dürfen nur konserviert werden, wenn für den vorgesehenen Bestattungsort die Bestattung konservierter Leichen nach der Friedhofssatzung zugelassen ist und wenn nicht zu besorgen ist, dass diese innerhalb der Ruhezeit unzureichend verwesen. Die Friedhofssatzung kann insoweit vorsehen, dass konservierte Leichen auf einem besonderen Teil des Friedhofs bestattet werden. Für diese Friedhofsteile ist eine längere Ruhezeit festzulegen.

(3) Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn die Leiche zur Bestattung in das Ausland verbracht werden soll.

(4) Eine Konservierung von Leichen, die feuerbestattet werden sollen, ist grundsätzlich nicht zulässig. Eine Ausnahme hiervon wird nur anatomischen und pathologischen Instituten gewährt. Bei Leichen, die aus dem Ausland eingeführt werden, muss vor einer Feuerbestattung ein Nachweis darüber geführt werden, mit welchen Stoffen und in welcher Konzentration konserviert wurde.


§ 21 Überführung in Leichenhallen

(1) Ist eine öffentliche Leichenhalle vorhanden, so muss jede Leiche binnen 36 Stunden nach Eintritt des Todes dorthin überführt werden, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist in eine andere Leichenhalle oder in einen Leichenaufbewahrungsraum nach § 10 Absatz 3 überführt und dort aufbewahrt wird. Die Verpflichtung zur Überführung der Leiche trifft die jeweiligen Bestattungspflichtigen nach § 23 Absatz 1 oder 2.

(2) Die Ortspolizeibehörde kann hinsichtlich der Vorgaben des Absatzes 1 Satz 1 Ausnahmen bewilligen, wenn ein ärztliches Zeugnis bescheinigt, dass hiergegen keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Dies gilt nicht für die Aufbewahrung Verstorbener im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen.

(3) Zum Transport einer Leiche in eine Leichenhalle ist zwingend das Vorliegen eines vorläufigen Totenscheins, einer Todesbescheinigung oder einer Sterbeurkunde in Papierform oder elektronischer Form erforderlich. Bei Erstellung vorgenannter Urkunden in elektronischer Form sind diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Unberührt bleiben besondere Schutzvorschriften.


Dritter Abschnitt


Bestattung von Leichen und Beisetzung von Aschen Verstorbener, Ausgrabung und Umbettung


§  22 Bestattungspflicht

(1) Jede Leiche muss bestattet werden.

(2) Eine vor Erreichung der 24. Schwangerschaftswoche tot geborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 Gramm (Fehlgeburt) ist bei Verlangen mindestens eines Elternteils auf Kosten der Eltern zu bestatten bzw. beizusetzen. Ist die Geburt in einer Einrichtung erfolgt, hat der Träger der Einrichtung sicherzustellen, dass mindestens ein Elternteil auf die Bestattungsmöglichkeit hingewiesen wird. Liegt kein Bestattungswunsch eines Elternteils vor, so ist die verstorbene Leibesfrucht, soweit und solange sie nicht als Beweismittel von Bedeutung ist, von der Einrichtung, in der die Geburt erfolgt ist,
hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend einzuäschern, aufzubewahren und einer Beisetzung zuzuführen. Die Kosten hierfür trägt der Träger der Einrichtung.

(3) Für aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte (Ungeborene) gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Fehlgeburten und Ungeborene, welche nicht bestattet werden, dürfen ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen. Die Verwendung zu wissenschaftlichen Zwecken ist nur mit der vorherigen Zustimmung mindestens eines Elternteils zulässig. Sobald die verstorbenen Leibesfrüchte nicht mehr wissenschaftlichen Zwecken dienen, hat der Träger der wissenschaftlichen Einrichtung auf dessen Kosten dafür zu sorgen, dass diese einer Bestattung bzw. Beisetzung zugeführt werden.

(5) Abgetrennte Körperteile nach § 12 Absatz 2 Nummer 2 sind hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend einzuäschern und zu bestatten, soweit und solange sie nicht wissenschaftlichen Zwecken dienen. Abgetrennte Körperteile sind hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen, soweit und solange sie nicht wissenschaftlichen Zwecken zu dienen bestimmt sind.


§ 23 Bestattungspflichtige

(1) Für die Bestattung haben die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge zu sorgen:

  1. die Ehefrau/der Ehemann,
    
    
  2. die Partnerin/der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
    
    
  3. die Kinder,
    
    
  4. die Eltern,
    
    
  5. die Geschwister oder Halbgeschwister,
    
    
  6. die Großeltern,
    
    
  7. die Enkelkinder,
    
    
  8. die Partnerin/der Partner einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft nach Maßgabe des § 7 Absatz 3 Nummer 3 b in Verbindung mit Absatz 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Sind Bestattungspflichtige nach Absatz 1

  1. nicht vorhanden oder
    
    
  2. sind diese innerhalb der Frist des § 29 Absatz 2 Satz 1 nicht zu ermitteln oder kommen sie innerhalb dieser Frist ihrer Bestattungspflicht nicht nach und
    
    
  3. veranlasst auch kein anderer die Bestattung,

so hat die für den Sterbeort zuständige Ortspolizeibehörde diese anzuordnen und auf Kosten der/des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen. Ist in den Fällen des Satzes 1 der Sterbeort nicht gleichzeitig der Wohnort, so ordnet die für den Sterbeort zuständige Ortspolizeibehörde in Absprache mit der Wohnortgemeinde die Bestattung an. Sind in den Fällen des Satzes 2 keine Bestattungspflichtigen nach Absatz 1 vorhanden, so trägt die Ortspolizeibehörde der Wohnortgemeinde die Bestattungskosten.

(3) Im Übrigen bleiben auf Gesetz oder Rechtsgeschäft beruhende Verpflichtungen, die Bestattungskosten zu tragen, unberührt.


§ 24 Bestatterinnen, Bestatter Totenversorger

(1) Personen, die Leichen reinigen, ankleiden oder einsargen, die die Tätigkeiten von Totengräbern ausüben, sowie Personen, die in Krematorien, Einrichtungen der Anatomie und Pathologie und des Instituts für Rechtsmedizin mit nicht konservierten Leichen umgehen, dürfen nicht in einem Heil- oder Heilhilfsberuf tätig sein oder beschäftigt werden. Das Grundrecht der freien Berufsausübung (Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Dies gilt nicht für Personen in
Einrichtungen der Anatomie, welche mit konservierten Leichen umgehen, bzw. Ärztinnen oder Ärzte, welche in Einrichtungen der Pathologie, der Anatomie und dem Institut für Rechtsmedizin Leichenschauen durchführen.

(2) Sie haben während ihrer Tätigkeit geeignete Schutzkleidung zu tragen. Die nach der Biostoffverordnung zum Schutz der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer zu treffenden Maßnahmen bleiben unberührt.

(3) War die/der Verstorbene bei ihrem/seinem Tod an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit erkrankt, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden können, oder besteht der Verdacht einer solchen Erkrankung, so sind unbeschadet der nach dem Infektionsschutzgesetz angeordneten Schutzmaßnahmen durch das Gesundheitsamt von der Bestatterin/dem Bestatter weitere
spezifische Schutzmaßnahmen im Rahmen des Infektionsschutzes gegen die Ansteckungsgefahr bei Umgang mit der Leiche umzusetzen.

(4) Die Ärztin/der Arzt, die/der die Leichenschau vornimmt, hat dafür zu sorgen, dass die Bestatterin/der Bestatter sowie die Personen, die sich in der Umgebung der Leiche bis zu ihrer Überführung in eine Leichenhalle aufhalten, auf die Ansteckungsgefahr beim Umgang mit der Leiche und die gebotene Vorsicht hingewiesen werden.


§ 25 Bestattungs- und Beisetzungsort

(1) Leichen und Aschen Verstorbener dürfen nur auf Friedhöfen und privaten Bestattungsplätzen erdbestattet bzw. beigesetzt werden. Auf Friedhöfen nach § 1 Absatz 2 ist eine Erdbestattung nicht zulässig.

(2) Die Asche kann auf Wunsch der/des Verstorbenen auch auf See beigesetzt werden, wenn andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.


§ 26 Bestattungsarten

(1) Die Bestattung kann als Erdbestattung oder Feuerbestattung (Einäscherung und Urnenbeisetzung) oder als oberirdische Bestattung in Grabkammern vorgenommen werden.

(2) Art und Ort der Bestattung richten sich, soweit möglich, nach dem Willen der/des Verstorbenen, wenn sie/er das 14. Lebensjahr vollendet hatte und nicht geschäftsunfähig war.

(3) Ist eine derartige Willensbekundung nicht bekannt, entscheiden die Bestattungspflichtigen in der Reihenfolge des § 23 Absatz 1.

(4) Wenn die Ortspolizeibehörde nach § 23 Absatz 2 die Bestattung veranlasst, hat sie für eine würdige, angemessene und ortsübliche Bestattung Sorge zu tragen. Eine Willenserklärung des Verstorbenen nach Absatz 2 soll, wenn möglich berücksichtigt werden. Gleiches gilt auch für eine Bestattung, deren Kosten nach § 74 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch von dem jeweils zuständigen Sozialhil-
feträger zu übernehmen ist.

(5) Handelt es sich um die Leiche einer/eines Unbekannten, so hat grundsätzlich eine Erdbestattung zu erfolgen. Eine Feuerbestattung ist nur unter den Voraussetzungen des § 28 Absatz 2 zulässig.


§ 27 Zulässigkeit der Erdbestattung

(1) Leichen dürfen erst dann erdbestattet werden, wenn

  1. eine Todesbescheinigung vorliegt und
    
    
  2. das Standesamt die Eintragung des Sterbefalls bescheinigt hat oder
    
    
  3. eine Genehmigung der für den Bestattungsort zuständigen Ortspolizeibehörde vorliegt oder
    
    
  4. die Bestattung auf Anordnung der Ortspolizeibehörde des Sterbe- oder Auffindungsorts erfolgt.

(2) Leichen, die aus dem Ausland überführt worden sind, dürfen nur erdbestattet werden, wenn ein Leichenpass vorliegt. Für die Erdbestattung von Leichen aus einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland genügt bei Nichtvorliegen eines Leichenpasses eine nach den Vorschriften dieses Bundeslandes ausgestellte Bescheinigung, aus der sich die Zulässigkeit der Bestattung ergibt. Liegen diese Unterlagen nicht vor, so darf die Leiche nur mit Genehmigung der für den Bestattungsort
zuständigen Ortspolizeibehörde bestattet werden.

(3) Sind Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden oder handelt es sich um die Leiche einer/eines Unbekannten, so darf die Erdbestattung erst erfolgen, wenn die Staatsanwaltschaft oder die Amtsrichterin/der Amtsrichter die Bestattung schriftlich genehmigt hat.


§ 28 Zulässigkeit der Feuerbestattung

(1) Die Einäscherung einer Leiche ist nur mit einer Genehmigung der Ortspolizeibehörde des Einäscherungsortes zulässig.

(2) Sind Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden oder handelt es sich um die Leiche einer/eines Unbekannten, so ist die Feuerbestattung erst dann zulässig, wenn die Staatsanwaltschaft oder die Amtsrichterin/der Amtsrichter die Feuerbestattung schriftlich genehmigt hat. Einer Genehmi- gung nach Absatz 1 bedarf es in diesen Fällen nicht.

(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. die Todesbescheinigung oder bei Sterbefällen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes der Leichenpass und
    
    
  2. die Bescheinigung einer Ärztin/eines Arztes nach Absatz 4, dass sie/er bei einer zweiten Untersuchung der Leiche (zweite Leichenschau) keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod festgestellt hat, sowie
    
    
  3. eine Willenserklärung nach § 26 Absätze 2 oder 3 vorliegen.

(4) Die ärztliche Bescheinigung über die zweite Leichenschau nach Absatz 3 Nummer 2 kann ausgestellt werden

  1. von einer Ärztin/einem Arzt des für den Sterbeort oder den Einäscherungsort zuständigen Gesundheitsamtes oder
    
    
  2. von einer Ärztin/einem Arzt eines rechtsmedizinischen Instituts oder
    
    
  3. von einer/einem sonstigen Ärztin/Arzt, die/der im Saarland vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie oder in einem anderen Bundesland zur Ausstellung solcher Bescheinigungen ermächtigt worden ist.

Die zweite Leichenschau ist von einer/einem anderen Ärztin/Arzt als derjenigen/demjenigen, die/der die Leichenschau nach § 15 durchgeführt hat, vorzunehmen. In den Fällen einer anatomischen Sektion kann die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 3 Nummer 2
auch von einer/einem Ärztin/Arzt eines anatomischen Instituts ausgestellt werden.

(5) Die Durchführung und Bescheinigung einer erneuten zweiten Leichenschau nach Absatz 3 Nummer 2 ist nicht erforderlich, wenn die Staatsanwaltschaft oder eine Amtsrichterin/ein Amtsrichter eine Feuerbestattung bereits genehmigt hat.

(6) Von der Vorlage der Bescheinigung über eine zweite Leichenschau nach Absatz 3 Nummer 2 kann abgesehen werden, wenn

  1. der Verstorbene nicht die deutsche Staatsangehörigkeit hatte,
    
    
  2. nachweislich eine Leichenschau stattgefunden hat und
    
    
  3. die nach dem Recht des ausländischen Staates, in dem der Tod eingetreten ist, vorgeschriebenen Voraussetzungen für eine Feuerbestattung erfüllt sind.

Die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummern 2 und 3 gelten als erfüllt, wenn der Sarg nach dem Recht des ausländischen Staates amtlich versiegelt wurde oder eine amtliche Bescheinigung der zuständigen ausländischen Behörde über die Einhaltung der erforderlichen Voraussetzungen für eine Feuerbestattung vorgelegt wird.


§ 29 Bestattungsfristen

(1) Eine Erdbestattung oder Einäscherung darf frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen.

(2) Spätestens zehn Tage nach Eintritt des Todes ist eine Erdbestattung durchzuführen. Soll die Leiche in eine andere Gemeinde verbracht werden, so muss sie innerhalb dieser Frist auf den Weg gebracht werden und ist unverzüglich nach Eintreffen am Bestattungsort zu bestatten. Satz 1 gilt nicht für Leichen, die einer klinischen oder anatomischen Sektion zugeführt werden sollen.

(3) Aschen von Verstorbenen sind spätestens drei Monate nach der Einäscherung beizusetzen.

(4) Die Ortspolizeibehörde des Aufbewahrungsortes kann in begründeten Fällen eine frühere Bestattung bzw. Einäscherung genehmigen,

  1. wenn jedenfalls offenkundig jede Möglichkeit eines Scheintodes ausgeschlossen ist oder
    
    
  2. wenn neben den Vorgaben der Nummer 1 gesundheitliche oder religiöse Gründe hierfür vorliegen.

(5) Die Ortspolizeibehörde des Aufbewahrungsortes kann auch eine frühere Bestattung bzw. Einäscherung anordnen, wenn dies aus Gründen des Gesundheitsschutzes geboten ist, sowie ein Abweichen von der Frist des Absatzes 2 genehmigen, wenn hierdurch keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind.


§ 30 Bestattungsunterlagen

(1) Bestattungen dürfen nur zugelassen werden, wenn die für die jeweilige Bestattungsart nach § 27 und § 28 Absatz 1 sowie § 29 Absätze 4 und 5 vorgeschriebenen Bestattungsunterlagen vorgelegt worden sind.

(2) Die Bestattungsunterlagen für die Erdbestattung und die Feuerbestattung sind von dem Träger des Friedhofs oder des privaten Bestattungsplatzes für die Dauer der Ruhefrist aufzubewahren.

(3) Die Genehmigung zur Einäscherung ist von dem Träger der Feuerbestattungsanlage mindestens fünfzehn Jahre aufzubewahren.

(4) Die Aufbewahrung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Unterlagen kann auch in elektronischer Form geschehen.


§ 31 Särge und Urnen, Ausnahme von der Sargpflicht

(1) Die Erdbestattung einer Leiche darf nur in einem Holzsarg erfolgen, es sei denn, dass eine Leiche in einem Metallsarg zum Bestattungsort überführt werden musste.

(2) Die Friedhofsträger können in ihren Friedhofssatzungen Regelungen zur Ausnahme von der Sargpflicht (sarglose Bestattung) für Verstorbene aufnehmen, deren religiöse Glaubensüberzeugung eine Sargbestattung nicht erlaubt. Dies gilt nur, solange keine gravierenden medizinischen bzw. polizeilichen Gründe eine Sargbestattung erforderlich machen. Auch in den Fällen der sarglosen Bestattung ist der Leichnam bis zur Grabstelle in einem verschlossenen Sarg zu transportieren.

(3) Ist zu besorgen, dass Leichen in Särgen innerhalb der Ruhezeit oder der Nutzungszeit nicht ausreichend verwesen, so kann in der Friedhofssatzung insbesondere vorgeschrieben werden, dass

  1. Särge aus leicht verrottbarem Holz zu verwenden sind,
    
    
  2. Leichen, die in Särgen aus Hartholz oder Metall überführt worden sind, in besonderen Teilen des Friedhofs bestattet werden.

Für diese Friedhofsteile ist eine längere Ruhezeit festzulegen.

(4) Die Asche Verstorbener ist in ihrer Gesamtheit in verschlossenen Urnen aus festem, gegebenenfalls leicht verrottbarem Material beizusetzen. Die Urnenkapsel muss äußerlich mit der Bezeichnung der Feuerbestattungsanlage, der Nummer des Einäscherungsverzeichnisses, dem Namen und Vornamen der/des Verstorbenen sowie Geburts- und Sterbedatum gekennzeichnet sein.

(5) Wird die Asche auf einem Waldstück, das als Friedhof genehmigt wurde, bzw. auf hoher See beigesetzt, so muss die Urne aus leicht verrottbarem Material bestehen.

(6) Für die Bestattung konservierter Leichen gilt Absatz 3 Nummer 2 entsprechend.


§ 32 Dokumentation der Bestattung und Einäscherung

(1) Für alle Grabstätten ist vom Träger eines Friedhofs ein Bestattungsbuch zu führen. Das Bestattungsbuch kann auch in automatisierter Form geführt werden. In das Bestattungsbuch sind Name, Vorname, Geschlecht, Geburts- und Sterbedatum der/des Verstorbenen, der Tag der Bestattung sowie die Nummer der Grabstätte einzutragen.

(2) Der Träger der Feuerbestattungsanlage führt über die eingelieferten Leichen ein Verzeichnis, aus dem sich der Name der/des Verstorbenen, der/des Einliefernden und der Tag der Einlieferung ergeben müssen.

(3) Jede in der Feuerbestattungsanlage vorgenommene Einäscherung ist zudem mit folgenden Angaben in ein Verzeichnis aufzunehmen:

  1. Nummer der Einäscherung,
    
    
  2. Name und Vorname der/des Verstorbenen,
    
    
  3. Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort der/des Verstorbenen,
    
    
  4. Sterbedatum und Sterbeort,
    
    
  5. letzter Wohnort oder gewöhnlicher Aufenthalt,
    
    
  6. Tag der Einäscherung,
    
    
  7. Empfängerin/Empfänger der Asche,
    
    
  8. vorgesehener Bestattungsort.

(4) Im Falle einer Seebestattung müssen die Bestattungspflichtigen oder deren Beauftragte/Beauftragter der Ortspolizeibehörde des Einäscherungsortes die schriftliche Erklärung eines für Seebestattungen zugelassenen Unternehmens vorlegen, welche neben den Angaben nach Absatz 3 Nummern 1 bis 4 auch Angaben zum Zeitpunkt sowie der geografischen Länge und Breite des Standorts des Schiffes bei Durchführung der Beisetzung der Urne enthalten muss. Dies kann auch in elektronischer Form erfolgen.


§ 33 Ausgrabungen und Umbettungen

(1) Eine Leiche darf zum Zweck

  1. der Umbettung,
    
    
  2. der Überführung oder
    
    
  3. der nachträglichen Einäscherung

nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde des Bestattungsortes ausgegraben werden. Gleiches gilt für Urnen, welche an einen anderen Bestattungsort außerhalb des bisherigen überführt werden sollen.

(2) Vor Erteilung der Genehmigung zum Zweck der Umbettung oder Überführung ist das Gesundheitsamt zu hören. Die Ortspolizeibehörde hat zudem gegebenenfalls zum Schutz der Gesundheit notwendige Maßnahmen anzuordnen.

(3) Im Falle der nachträglichen Einäscherung bedarf es grundsätzlich der zweiten Leichenschau. Nach Prüfung des Einzelfalles kann die Ortspolizeibehörde in Absprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt von der Durchführung einer zweiten Leichenschau absehen.

(4) Bei der Ausgrabung von Leichen oder Leichenteilen sowie von Aschen Verstorbener sind Vorkehrungen zu treffen, die sicherstellen, dass die Würde der/des Verstorbenen sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit beachtet werden. Dies gilt auch über den Ablauf der Ruhefristen hinaus.


Vierter Abschnitt


Leichenbeförderung


§  34 Beförderung von Leichen und Aschn Verstorbener, Leichenpass

(1) Die Beförderung einer Leiche aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes an einen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, ist nur mit einem Leichenpass zulässig. Dies gilt nicht für Aschen verstorbener Personen.

(2) Zur Beförderung einer Leiche aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in ein anderes Bundesland der Bundesrepublik Deutschland ist ein Leichenpass auszustellen, wenn dieses Bundesland die Beförderung oder die Bestattung der Leiche von der Vorlage eines Leichenpasses abhängig macht.

(3) Der Leichenpass darf erst ausgestellt werden, wenn eine Todesbescheinigung nach § 16 vorliegt.

(4) Der Leichenpass ist von der Ortspolizeibehörde des Sterbeorts auszustellen. Dazu kann sie zuvor das Gesundheitsamt hören.

(5) Bei der Beförderung von Leichen aus dem Ausland in den Geltungsbereich dieses Gesetzes hat der Beförderer einen Leichenpass, bei der Beförderung aus einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland in den Geltungsbereich dieses Gesetzes hat dieser ein vergleichbares Dokument mitzuführen.


§ 35 Leichentransportbehältnisse

(1) Der Leichentransport darf nur in verschlossenen, abgedichteten Särgen mit ausreichend hoher saugfähiger Bodenlage erfolgen. Soweit kein Holzsarg verwendet wird, muss der Sarg aus reinigungsfähigem und desinfektionsfähigem Material bestehen. Bei Wiederverwendung ist nach jedem Gebrauch eine gründliche Desinfektion vorzunehmen und danach zu reinigen.

(2) Für den Transport vom Sterbeort zur Leichenhalle können neben Särgen auch sonstige Behältnisse, die für einen Transport einer Leiche geeignet sind, verwendet werden.


§ 36 Leichentransport, Versand von Urnen

(1) Bei der Beförderung im Straßenverkehr zum Zweck der Überführung muss eine Leiche von einer zuverlässigen Person begleitet werden. Diese Person ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass

  1. der in Fällen des § 34 Absätze 1, 2 und 5 vorgeschriebene Leichenpass mitgeführt wird,
    
    
  2. die Beförderung zügig erfolgt,
    
    
  3. der Sarg während der Überführung geschlossen bleibt und nicht ohne
    
    
  4. zwingenden Grund von dem Fahrzeug herabgenommen wird.

(2) Erfolgt die Überführung der Leiche zum Zweck der Bestattung, so ist diese am Bestattungsort sicherzustellen und auf die unverzügliche Durchführung hinzuwirken. Die Personen, denen die Leiche übergeben wird, sind über eine gegebenenfalls bestehende Ansteckungsgefahr zu unterrichten.

(3) Beim Transport von Leichen vom Sterbeort zur Leichenhalle findet Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 keine Anwendung.

(4) Urnen werden von dem Träger der Feuerbestattungsanlage zum Zweck der Durchführung der Beisetzung zum vorgesehenen Bestattungsort übersandt. Auf Wunsch der Angehörigen können Urnen zum Zweck der Beförderung zum Bestattungsort auch einem Bestattungsunternehmen übergeben werden. Dieses hat die Urne unverzüglich dorthin zu überführen und sie einer zur Entgegennahme
befugten Person am Bestattungsort zu übergeben. Die Urne kann bis zum Tag der Beisetzung auch durch den Bestatter verwahrt werden.


§ 37 Leichenwagen

(1) Leichen dürfen im Straßenverkehr nur mit Leichenwagen befördert werden.

(2) Leichenwagen sind

  1. Bestattungskraftwagen, die als solche im Kraftfahrzeugschein eingetragen sind,
    
    
  2. zur Leichenbeförderung eingerichtet sind und
    
    
  3. ausschließlich hierfür verwendet werden.

Sie sind würdig zu gestalten.

(3) Die Ortspolizeibehörde des Sterbeorts kann zulassen, dass andere Fahrzeuge benutzt werden, wenn eine würdige Beförderung gesichert ist und gesundheitliche Gefahren nicht zu befürchten sind. Die Benutzung von Fahrzeugen, die der gewerblichen Personenbeförderung, der Beförderung von Lebensmitteln oder von Tieren dienen, darf nicht zugelassen werden.


§ 38 Bergung von Leichen

Im Falle der Bergung von Leichen infolge eines großen Unfallereignisses und der Beförderung von durch dieses Unfallereignis tödlich verunglückten Personen von der Unfallstelle weg kann von den Anforderungen nach den §§ 21 Absatz 3, 35 und 37 abgesehen werden.


Fünfter Abschnitt


Sektionen


§  39 Klinische Sektion

(1) Die klinische Sektion ist Teil der Qualitätssicherung und dient der Überprüfung ärztlichen Handelns im Hinblick auf Diagnose, Therapie und Todesursache, der Lehre und der Aus-, Fort- und Weiterbildung, der Epidemiologie, der medizinischen Forschung sowie Begutachtung.

(2) Zu ihr gehört die ärztlich fachgerechte Öffnung einer Leiche, die Entnahme und Untersuchung von Organen und Geweben sowie die äußere Wiederherstellung des Leichnams.


§ 40 Antrag

(1) Die klinische Sektion wird von der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt der/des Verstorbenen bei einer Einrichtung der Pathologie oder Rechtsmedizin unter Angabe des Grundes angemeldet. Sie/Er hat die Voraussetzungen nach § 41 zu prüfen, gegebenenfalls erforderliche Einwilligungen einzuholen und zu dokumentieren.

(2) Die klinische Sektion kann auch auf Antrag des jeweils nächsten Angehörigen gemäß § 41 Absatz 4 oder einer hierzu bevollmächtigten Person durchgeführt werden, sofern Persönlichkeitsrechte des/der Verstorbenen dabei nicht verletzt werden. Dem Antrag ist eine Begründung beizufügen.

(3) Die Entscheidung, ob eine klinische Sektion durchgeführt wird, trifft die leitende Ärztin/der leitende Arzt der Einrichtung der Pathologie oder Rechtsmedizin oder eine/ein von ihr/ihm beauftragte Ärztin/beauftragter Arzt mit abgeschlossener Weiterbildung im Gebiet Pathologie oder Rechtsmedizin.


§ 41 Zulässigkeit

(1) Außer in den sonst durch Gesetz geregelten Fällen ist die klinische Sektion/Teilsektion nur zulässig, wenn der Verstorbene oder seine jeweils nächsten Angehörigen gemäß Absatz 4 schriftlich in die Sektion eingewilligt haben.

(2) Die klinische Sektion/Teilsektion ist außerdem zulässig, wenn

  1. sie zur Klärung der Todesursache oder zur Überprüfung der Diagnose- und Therapieverfahren (Qualitätskontrolle) dient oder
    
    
  2. die Fürsorge für die Hinterbliebenen sowie die Klärung bei Erb- und Infektionskrankheiten die klinische Sektion/Teilsektion erfordert

und Ausschlussgründe nach Absatz 3 dem nicht entgegenstehen.

(3) Die klinische Sektion/Teilsektion ist nicht zulässig, wenn

  1. sie erkennbar dem Willen der/des Verstorbenen widerspricht,
    
    
  2. die/der Verstorbene eine einmal dokumentierte Zustimmung zur Sektion/Teilsektion gegenüber der/dem behandelnden Ärztin/Arzt zurückgenommen hat oder
    
    
  3. eine Einwilligung gemäß Absatz 1 nicht vorliegt und ein Angehöriger gemäß Absatz 4 nach dokumentierter Information über die beabsichtigte Sektion/Teilsektion und die Folgen einer nicht durchgeführten Obduktion innerhalb von zwölf Tagesstunden widersprochen hat. Maßgeblich sind nur Tagesstunden zwischen 7 und 22 Uhr. Bei mehreren Angehörigen genügt es, wenn einer von ihnen beteiligt wird und eine Entscheidung trifft; es ist jedoch der Widerspruch eines jeden von ihnen beachtlich.

(4) Nächste Angehörige sind in der Rangfolge ihrer Aufzählung

  1. die Ehefrau/der Ehemann,
    
    
  2. die eingetragene Lebenspartnerin/der eingetragene Lebenspartner,
    
    
  3. volljährige Kinder,
    
    
  4. die Eltern,
    
    
  5. volljährige Geschwister oder Halbgeschwister,
    
    
  6. die Großeltern
    
    
  7. volljährige Enkelkinder,
    
    
  8. die Partnerin/der Partner einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft nach Maßgabe des § 7 Absatz 3 Nummer 3 b in Verbindung mit Absatz 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.

(5) Der klinischen Sektion/Teilsektion hat die Leichenschau nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vorauszugehen. Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod bzw. für die Annahme einer ungeklärten Todesart dürfen sich dabei nicht ergeben haben.


§ 42 Durchführung

(1) Bei der klinischen Sektion dürfen die zur Untersuchung erforderlichen Organe und Gewebe entnommen werden. Soweit es im Hinblick auf den Zweck der klinischen Sektion nach § 39 erforderlich ist, dürfen Leichenteile zurückbehalten werden.

(2) Die/Der die klinische Sektion durchführende Ärztin/Arzt fertigt eine Niederschrift (Sektionsbericht) an. Diese enthält:

  1. Identitätsangaben,
    
    
  2. Angaben über das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 41 und
    
    
  3. das Untersuchungsergebnis.

(3) Eine Ausfertigung der Niederschrift wird der/dem behandelnden Ärztin/Arzt der/des Verstorbenen umgehend zugesandt und von ihr/ihm der Krankengeschichte beigefügt. Die Angehörigen können auf Wunsch einen Bericht in allgemein verständlicher Form erhalten.

(4) Ergeben sich bei der klinischen Sektion Anhaltspunkte dafür, dass die/der Verstorbene eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, so beendet die Ärztin/der Arzt die Sektion sofort und benachrichtigt unverzüglich die Polizei.

(5) Die/Der die klinische Sektion durchführende Ärztin/Arzt hat dafür zu sorgen, dass durch die ihr/ihm zugeführten Leichen übertragbare Krankheiten nicht weiterverbreitet werden.

(6) Klinische Sektionen sind nicht öffentlich.


§ 43 Kostentragung

Für die Einwilligung in eine klinische Sektion darf keine Gegenleistung verlangt oder gewährt werden. Die Kosten der klinischen Sektion sind, soweit dies nicht in anderen Gesetzen geregelt ist, von derjenigen/demjenigen zu tragen, die/der die Durchführung veranlasst hat.


§ 44 Anatomische Sektion

Die anatomische Sektion ist die Zergliederung von Leichen oder Leichenteilen in anatomischen Instituten zum Zweck der Lehre, der Aus-, Fort- und Weiterbildung und der Forschung über den Aufbau des menschlichen Körpers.


§ 45 Zulässigkeit

(1) Die anatomische Sektion darf nur vorgenommen werden, wenn

  1. sie Zwecken der Lehre, der Aus-, Fort- und Weiterbildung des Nachwuchses in den Heil- und Heilhilfsberufen oder den Zwecken der medizinischen Forschung dient,
    
    
  2. die/der Verstorbene ihr schriftlich zugestimmt hat und
    
    
  3. die Leichenschau nach § 15 stattgefunden hat und ein natürlicher Tod vorliegt oder wenn eine Freigabe des Leichnams durch die Staatsanwaltschaft vorliegt.

Sie darf nur unter Aufsicht oder Leitung von Fachpersonal (Ärztinnen/Ärzten, Zahnärztinnen/Zahnärzten, Hochschullehrerinnen/Hochschullehrern der Anatomie und anatomisch ausgebildeten Dozentinnen/Dozenten sowie Präparatorinnen/Präparatoren) vorgenommen werden.

(2) § 42 Absätze 4 und 5 sowie § 43 gelten für die anatomische Sektion entsprechend.


§ 46 Durchführung

(1) Die Leiterin/Der Leiter der Prosektur fertigt eine Niederschrift über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 45 an.

(2) Nach Beendigung der anatomischen Sektion hat die verantwortliche Person nach Absatz 1 für die würdige Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen zu sorgen. Sie fertigt darüber eine Niederschrift an.

(3) Soweit es im Hinblick auf den Zweck der anatomischen Sektion nach § 44 erforderlich ist, dürfen Leichenteile zurückbehalten werden.


§ 47 Rechtsmedizinische Sektion

(1) Die rechtsmedizinische Sektion erfolgt bei Todesfällen, die sich unter unklaren Bedingungen ereignet haben. Sie dient der Beweissicherung und Rekonstruktion eines Todesfalles, bei welchem der Verdacht besteht, dass dieser durch eine äußere Schadensursache sowie eine dadurch begründete Todesursache bedingt ist, und damit von einem nicht natürlichen Tod bzw. einer ungeklärten Todesart ausgegangen werden muss.

(2) Die §§ 87 bis 91 und § 159 Absatz 2 der Strafprozessordnung über die Leichenschau, Leichenöffnung, Ausgrabung der Leiche, Identifizierung des Verstorbenen vor Leichenöffnung, den Umfang der Leichenöffnung, die Öffnung der Leiche eines Neugeborenen, Untersuchung der Leiche bei Verdacht einer Vergiftung sowie über das Genehmigungserfordernis zur Bestattung bei Vorliegen eines nicht natürlichen Todes finden entsprechende Anwendung.


Sechster Abschnitt


Ordnungswidrigkeiten und Verordnungsermächtigung


§  48 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 5 Absatz 1 einen privaten Bestattungsplatz ohne Genehmigung des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums anlegt,
    
    
  2. entgegen § 7 Absatz 2 einen privaten Bestattungsplatz vor Ablauf der Ruhezeit anderen Zwecken zuführt,
    
    
  3. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 nicht nur Leichen in Särgen der Verbrennung zuführt,
    
    
  4. entgegen § 13 der ihm obliegenden Pflicht, die Leichenschau zu veranlassen, nicht oder nicht unverzüglich nachkommt,
    
    
  5. entgegen den §§ 15 Absatz 1, 13 Absatz 2 als Ärztin/Arzt die Leichenschau nicht oder nicht unverzüglich und sorgfältig vornimmt,
    
    
  6. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 als Ärztin/Arzt nicht unverzüglich eine Todesbescheinigung ausstellt,
    
    
  7. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 1 als Ärztin/Arzt eine Polizeidienststelle nicht oder nicht sofort verständigt,
    
    
  8. entgegen § 15 Absatz 5 Satz 3 die Leichenschau behindert oder vereitelt, insbesondere als Inhaberin/Inhaber der tatsächlichen Gewalt, der Ärztin/dem Arzt das Betreten des Ortes verweigert, an dem sich die Leiche befindet,
    
    
  9. entgegen § 16 Absatz 2 als Ärztin/Arzt eine Todesbescheinigung nicht vollständig, nicht korrekt oder ohne Angabe ihrer/seiner Kontaktdaten ausfüllt,
    
    
  10. als Ärztin/Arzt in dem vorläufigen Totenschein oder in der Todesbescheinigung unrichtige Angaben macht,
    
    
  11. als Angehörige/-r der Heil- und Heilhilfsberufe, die/der die Verstorbene/den Verstorbenen vor ihrem/seinem Tod untersucht, behandelt oder gepflegt hat, oder Person, mit der die/der Verstorbene zusammengelebt hat oder die Kenntnis von den Umständen des Todes hat, entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 der Ärztin/dem Arzt, die/der die Leichenschau vornimmt, bzw. dem Gesundheitsamt die Auskunft verweigert oder unrichtig erteilt,
    
    
  12. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 und Satz 4 Leichen öffentlich ausstellt oder Särge aus Anlass der Bestattungsfeierlichkeiten öffnet oder offen lässt bzw. entgegen Absatz 3 Aschen öffentlich ausstellt,
    
    
  13. entgegen § 20 eine Leiche konserviert,
    
    
  14. entgegen § 21 Absatz 3 eine Leiche ohne Vorliegen eines vorläufigen Totenscheins, einer Todesbescheinigung oder einer Sterbeurkunde transportiert,
    
    
  15. eine Leiche oder die Asche einer Leiche beiseiteschafft oder der Bestattung bzw. Beisetzung entzieht,
    
    
  16. als Träger einer Einrichtung entgegen § 22 Absatz 2 Satz 2 seiner Hinweispflicht nicht nachkommt,
    
    
  17. entgegen § 22 Absatz 4 Fehlgeburten und Ungeborene zu anderen als zu wissenschaftlichen Zwecken oder ohne Zustimmung beider Elternteile nutzt,
    
    
  18. gegen das Betätigungsverbot nach § 24 Absatz 1 verstößt,
    
    
  19. bei Ansteckungsgefahr entgegen § 24 Absatz 3 keine Schutzmaßnahmen umsetzt oder entgegen § 24 Absatz 4 nicht auf die Ansteckungsgefahr hinweist,
    
    
  20. entgegen § 25 Absatz 1 eine Leiche oder die Asche einer verstorbenen Person außerhalb eines Friedhofs oder eines privaten Bestattungsplatzes bestattet oder bestatten lässt oder eine Feuerbestattung (Einäscherung) nach § 11 Absatz 1 außerhalb einer Feuerbestattungsanlage durchführt oder durchführen lässt,
    
    
  21. gegen die Bestimmungen der §§ 27 und 28 verstößt,
    
    
  22. entgegen § 29 Absatz 1 eine Leiche vorzeitig oder entgegen § 30 Absatz 1 ohne die erforderlichen Bestattungsunterlagen bestattet oder bestatten lässt,
    
    
  23. als Bestattungspflichtige/Bestattungspflichtiger (§ 23 Absatz 1) entgegen § 29 Absatz 2 die Bestattungsfrist nicht einhält oder entgegen § 29 Absatz 5 Satz 1 die Anordnung der Bestattung nicht befolgt,
    
    
  24. entgegen § 33 Absatz 1 die Leiche oder die Asche einer verstorbenen Person ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde ausgräbt oder ausgraben lässt,
    
    
  25. entgegen § 34 eine Leiche ohne Leichenpass befördert oder befördern lässt,
    
    
  26. entgegen § 35 Absatz 1 Leichen befördert,
    
    
  27. Urnen entgegen § 36 Absatz 4 Satz 3 befördert,
    
    
  28. eine Leiche entgegen § 37 Absatz 1 nicht in einem Leichenwagen befördert oder befördern lässt,
    
    
  29. gegen die Zulässigkeitsbestimmungen der klinischen Sektion nach § 41, der anatomischen Sektion nach § 45 verstößt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder
    
    
  2. den zur Aufrechterhaltung der Ordnung auf Friedhöfen nach § 8 erlassenen Rechtsvorschriften

zuwiderhandelt, wenn die Rechtsvorschriften für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweisen.

(3) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 15 können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571), sind die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken sowie die Landeshauptstadt Saarbrücken. Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in Bezug auf Absatz 2 Nummer 2 die Gemeinden.


§ 49 Verordnungsermächtigung

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie wird ermächtigt durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

  1. das Genehmigungsverfahren zur Anlegung oder Erweiterung von Friedhöfen (§ 4) und privaten Bestattungsplätzen (§ 5),
    
    
  2. das Verfahren zur Erstattung des Vermögensnachteils sowie der Kosten für die Erhaltung der Gräber nach § 6a,
    
    
  3. das Genehmigungsverfahren zum Betrieb von Feuerbestattungsanlagen (§ 11), bauliche oder technische Änderungen der Feuerbestattungsanlage sowie zu Art und Umfang der Nutzung der Räumlichkeiten und den verantwortlichen Personen des Betriebs der Anlage,
    
    
  4. die Durchführung und Dokumentation der Leichenschau (§ 15),
    
    
  5. die Kennzeichnung von Leichen (§ 15 Absatz 4),
    
    
  6. Inhalt, Gestaltung und Ausstellung des vorläufigen Totenscheins (§ 14 Absatz 3) und der Todesbescheinigung (§ 16) sowie die Weiterleitung an die zuständigen Behörden,
    
    
  7. Schutzmaßnahmen bei Ansteckungsgefahr durch den Umgang mit Leichen (§ 24 Absätze 2 und 3),
    
    
  8. die Bescheinigung über die zweite Leichenschau (§ 28 Absatz 3 Nummer 2),
    
    
  9. Inhalt, Gestaltung und Ausstellung des Leichenpasses (§ 34),
    
    
  10. die Anforderungen an Leichenwagen (§ 37).

Siebter Abschnitt


Übergangs- und Schlussbestimmungen


§  50 Übergangsvorschriften

(1) Die Mindestruhezeiten des § 6 Absätze 2 und 3 sind auch für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Bestattungsplätze maßgebend.

(2) Die aufgrund des Bestattungsgesetzes vom 5. November 2003 (Amtsbl. S. 2920), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 476), erteilten Genehmigungen bleiben auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unberührt.

(3) Zur Gewährleistung eines dauernden Ruherechts nach § 6a dieses Gesetzes soll innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Anpassung der Friedhofssatzungen bzw. Friedhofsordnungen erfolgen.


§ 51 Sonderbestimmungen

Unberührt bleiben

  1. internationale Vereinbarungen, insbesondere über die Leichenbeförderung,
    
    
  2. Vorschriften über die Beförderung von Leichen auf dem Schienenweg, auf dem Seeweg, auf Binnenwasserstraßen und auf dem Luftweg,
    
    
  3. Vorschriften über den Umgang mit radioaktiven Leichen,
    
    
  4. Vorschriften über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft.

§ 52 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Bestattungsgesetz vom 5. November 2003 (Amtsbl. S. 2920), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 476), außer Kraft.

Saarbrücken, den 28. Januar 2021
Die Regierung des Saarlandes:
Der Ministerpräsident
Hans

Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr
Rehlinger

Der Minister für Finanzen und Europa
Der Minister der Justiz
Strobel

Der Minister für Inneres, Bauen und Sport
Bouillon

Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Bachmann

Die Ministerin für Bildung und Kultur
Streichert-Clivot

Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz
Jost


Bitte beachten Sie, dass die Darstellung der  Bestattungsgesetze keine anwaltliche Beratung darstellt.
Sie dient lediglich der allgemeinen Information und kann nicht den Rat eines Rechtsanwaltes ersetzen.
Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität der Angaben übernommen.
Stand 25.10.2023

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