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Bestattungsgesetz Sachsen-Anhalt

Bestattungsgesetz Sachsen-Anhalt
Bestattungsgesetz in Sachsen-Anhalt

Sachsen-Anhalt liegt sehr zentral in Deutschland, hat eine Fläche von 20.000 km² und es leben 2,3 Millionen Einwohner hier. Die Hauptstadt ist Magdeburg, die Stadt Halle ist aber einwohnermäßig genauso groß. Landschaftlich kann man das Bundesland als Flachland beschreiben, weiter im Süden findet man auch einige kleine Gebirge, im Südwesten findet man zum Beispiel den Harz und Teile des Harz Nationalparks. Wernigerode ist eine bekannte Tourismusstadt im Harz, welche für seine vielen Fachwerkhäuser und die Burg Wernigerode bekannt ist, hier startet auch eine Schmalspurbahn. Wirtschaftlich hat sich Sachsen-Anhalt in den letzten Jahren sehr gewandelt und stellt heute einen Vorreiter in Forschung und Wissenschaft dar, dies führte zur Ansiedlung von Max-Planck-Instituten, Fraunhofer-Instituten und auch einer großen Einrichtung der Helmholtz-Gesellschaft. Die Chemieindustrie hat lange Tradition in Sachsen-Anhalt und ist heute noch zu Teilen vertreten, aber auch der Bergbau hat Tradition und hatte nach der Wende starken Rückgang zu verzeichnen. Stark ausgeprägte Wirtschaftszweige heute sind etwa die Automobilindustrie, Kommunikationstechnik und nachhaltige Energien. Das Bundesland ist das mit der höchsten Dichte an UNESCO-Weltkulturerben in Deutschland. Erwähnenswert ist u. a. das Bauhaus Dessau, die Luthergedenkstätten in Eisleben und Wittenberg und die Altstadt von Quedlinburg.

Hier möchten wir Sie über das Bestattungsgesetz in Sachsen-Anhalt informieren.


Abschnitt 1


Allgemeine Vorschriften


§  1 Grundsätze

(1) Der Umgang mit Leichen und mit der Asche Verstorbener hat mit der gebotenen Würde und mit der Achtung vor den Verstorbenen zu erfolgen. Er hat sich auch nach den bekannt gewordenen sittlichen, weltanschaulichen und religiösen Vorstellungen der Verstorbenen zu richten, soweit nicht Belange der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen.

(2) Die Vorschriften des Gräbergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBl. I S. 178), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149, 1168), in seiner jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.


§ 2 Begriffsbestimmungen

  1. Leiche
    Eine Leiche im Sinne dieses Gesetzes ist der Körper eines Menschen, bei dem sichere Todeszeichen bestehen oder bei dem der Tod auf andere Weise zuverlässig festgestellt wurde und bei dem der Körper noch nicht vollständig verwest ist. Kopf oder Rumpf als abgetrennte Teile des Körpers, die nicht zusammengeführt werden können, gelten als Leiche. Als Leiche gelten auch das Skelett eines Menschen und die Körperteile im Sinne des Satzes 2 in skelettierter Form mit Ausnahme von Kulturdenkmalen gemäß § 2 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Eine Leiche ist auch das Totgeborene im Sinne der Nummer 4.

    
    
  2. Leichenteile
    Leichenteile sind mit Ausnahme des Kopfes und des Rumpfes alle übrigen abgetrennten Körperteile und abgetrennten Organe einer verstorbenen Person.

    
    
  3. Infektionsleiche
    Eine Infektionsleiche ist eine verstorbene Person, die an einer meldepflichtigen Krankheit gemäß dem Infektionsschutzgesetz oder einer anderen schweren, übertragbaren Krankheit gelitten hat, die durch die Leiche verbreitet werden kann. Der Krankheit steht der Verdacht gleich, an einer Krankheit im Sinne des Satzes 1 gelitten zu haben.

    
    
  4. Totgeborenes
    Ein Totgeborenes ist eine menschliche Leibesfrucht mit einem Gewicht von mindestens 500 Gramm, bei der nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes kein Lebenszeichen (Herzschlag, Lungenatmung oder pulsierende Nabelschnur) feststellbar ist.

    
    
  5. Fehlgeborenes
    Ein Fehlgeborenes ist eine menschliche Leibesfrucht, welche nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes kein Lebenszeichen gemäß Nummer 4 aufweist und weniger als 500 Gramm wiegt.

    
    
  6. Nichtnatürlicher Tod
    Ein nichtnatürlicher Tod liegt dann vor, wenn der Tod durch Selbsttötung, durch sonstiges menschliches Einwirken oder durch einen Unglücksfall eingetreten ist. Es wird vermutet, dass ein Tod, bei dem die Todesart ungeklärt ist, ein nichtnatürlicher Tod war.

    
    
  7. Ärztliche Person
    Eine ärztliche Person ist eine Ärztin oder ein Arzt, die oder der über eine Approbation oder eine Berufserlaubnis verfügt.

    
    
  8. Bestattungseinrichtungen
    Bestattungseinrichtungen sind alle Räume, Gebäude oder Teile davon, die der Aufbewahrung, Versorgung oder Aufbahrung von Verstorbenen oder der Feuerbestattung dienen.

    
    
  9. Leichenhallen
    Als Leichenhallen gelten Räume oder Gebäude der Friedhöfe, der Krankenhäuser, der Bestattungsunternehmen und der pathologischen Institute sowie der Krematorien, in denen Leichen bis zur Bestattung oder Einäscherung aufbewahrt werden.

    
    
  10. Friedhöfe
    Friedhöfe im Sinne dieses Gesetzes sind alle für die Beisetzung Verstorbener oder deren Asche ausgewiesenen Grundstücke, Anlagen oder Gebäude bis zu deren Entwidmung, insbesondere:
    a) Gemeindefriedhöfe,
    b) kirchliche Friedhöfe,
    c) Grabstätten in Kirchen
    d) vorhandene private Bestattungsplätze.

Abschnitt 2


Leichenwesen


§  3 Leichenschaupflicht

(1) Jede Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, der Todesart und der Todesursache ärztlich zu untersuchen (Leichenschau). Dies gilt nicht für eine Leiche im Sinne des § 2 Nr. 1 Satz 3.

(2) Jede niedergelassene ärztliche Person ist im Falle einer Benachrichtigung gemäß § 4 verpflichtet, die Leichenschau unverzüglich durchzuführen. Bei im Krankenhaus Verstorbenen und dort Totgeborenen gilt diese Verpflichtung für ärztliche Personen des Krankenhauses. Ärztliche Personen, die sich im Rettungsdiensteinsatz befinden, dürfen sich auf die Feststellung des Todes beschränken. Sie haben dann die weitere Durchführung der Leichenschau durch eine andere ärztliche Person unverzüglich zu veranlassen.

(3) Steht einer ärztlichen Person ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht hinsichtlich der Verursachung des Todes eines Menschen zu, so ist ihr die Durchführung der Leichenschau bei dieser verstorbenen Person verboten.

§ 4 Veranlassung der Leichenschau

(1) Eine nach § 3 Abs. 2 zur Leichenschau verpflichtete ärztliche Person ist unverzüglich zu benachrichtigen durch:

  1. jede Person, in deren Beisein eine Person verstorben ist, oder
    
    
  2. jede Person, die eine Leiche auffindet.
    
    

(2) Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, in Heimen, in stationären Einrichtungen für ältere, pflegebedürftige oder behinderte Menschen und betreuten Wohngruppen im Sinne des Wohn- und Teilhabegesetzes, in sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen, in Betrieben und in öffentlichen Einrichtungen ist auch die Leitungsperson der Einrichtung, in Verkehrsmitteln der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin verpflichtet, die Leichenschau zu veranlassen.

(3) Bei einem Totgeborenen haben die Leichenschau in nachstehender Reihenfolge zu veranlassen:

  1. die ärztliche Person, die bei der Geburt zugegen war,
    
    
  2. die Hebamme oder der Entbindungspfleger, die oder der zugegen war,
    
    
  3. jede andere Person, die zugegen war oder über das Totgeborene aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

(4) Bei Anhaltspunkten für einen nichtnatürlichen Tod (§ 2 Nr. 6) oder nach dem Auffinden der Leiche einer unbekannten Person haben die durch Absatz 1 oder 2 Verpflichteten auch unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen.


§ 5 Durchführung der Leichenschau

(1) Die ärztliche Person hat die Leichenschau an der entkleideten Leiche durchzuführen, sich dabei Gewissheit über den Eintritt des Todes zu verschaffen sowie Todeszeitpunkt, Todesart und Todesursache (§ 3 Abs. 1 Satz 1) möglichst genau festzustellen. Soweit erforderlich, sind Personen zu befragen, die die verstorbene Person unmittelbar vor dem Tod behandelten, pflegten oder mit ihr zusammenlebten oder sonstige Kenntnis von den Umständen ihres Todes haben. Die vorgenannten Personen sind verpflichtet, der die Leichenschau vornehmenden ärztlichen Person die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit ihnen ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht nicht zusteht.

(2) Die Leichenschau soll an dem Ort, an dem der Tod eingetreten oder die Leiche aufgefunden worden ist, vorgenommen werden. Dazu ist die ärztliche Person, die die Leichenschau durchführt, berechtigt, jederzeit den Ort zu betreten, an dem sich die Leiche befindet.


§ 6 Ärztliche Mitteilungspflichten

(1) Ergeben sich vor oder bei der Durchführung der Leichenschau Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod, verständigt die ärztliche Person unverzüglich die Polizei. Bis zum Eintreffen der Polizei hat sie von der weiteren Durchführung der Leichenschau abzusehen und keine Veränderungen an der Leiche vorzunehmen. Wird die Leichenschau an einer unbekannten Person durchgeführt, verständigt die ärztliche Person unverzüglich die Polizei.

(2) Die ärztliche Person hat Infektionsleichen als solche zu kennzeichnen und die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten.


§ 7 Todesbescheinigung

(1) Nach Durchführung der Leichenschau stellt die ärztliche Person unverzüglich eine Todesbescheinigung nach amtlichem Muster aus.

(2) Enthält die Leiche Radionuklide, die innerhalb der letzten drei Monate in den Körper eingebracht wurden, hat die ärztliche Person dies auf der Todesbescheinigung zu vermerken, soweit ihr dies bekannt ist.

(3) Die zuständige Behörde bewahrt die Todesbescheinigungen und die von ausländischen Stellen erhaltenen gleichartigen Bescheinigungen 30 Jahre auf.


§ 8 Kosten

Die Kosten der Leichenschau und der Ausstellung der Todesbescheinigung sind von denjenigen zu tragen, die für die Bestattung zu sorgen haben. Rechtsvorschriften über die Kostentragung durch Dritte bleiben unberührt.


§ 9 Leichenöffnung

(1) Die Leichenöffnung ist ein Eingriff zur Aufklärung der Todesursache, vor allem bei Verdacht auf einen nichtnatürlichen Tod gemäß § 2 Nr. 6 oder zu anderen, insbesondere wissenschaftlichen Zwecken. Eine Leichenöffnung ist zulässig,

  1. wenn es zur Verfolgung rechtlicher Interessen der Angehörigen, insbesondere zur Feststellung rentenrechtlicher oder versicherungsrechtlicher Leistungsansprüche, erforderlich ist und ein schriftlicher Auftrag dazu vorliegt,
    
    
  2. wenn ein gewichtiges medizinisches Interesse diese rechtfertigt und entweder die verstorbene Person zu Lebzeiten schriftlich dazu eingewilligt hat, oder, falls diese keinen entgegenstehenden Willen geäußert hat, deren nächster Angehöriger schriftlich eingewilligt hat; der Angehörige kann seine Einwilligung auch mündlich erteilen; hierüber ist ein Protokoll anzufertigen,
    
    

    oder

    
    
  3. wenn die verstorbene Person zu Lebzeiten schriftlich bestimmt hat, ihren Körper zu Forschungs- oder Demonstrationszwecken einer wissenschaftlich-medizinischen Einrichtung zu überlassen.

Für die Zustimmung des nächsten Angehörigen gilt § 4 Abs. 2 und 3 des Transplantationsgesetzes vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702, 2705), entsprechend.

(2) Die ärztliche Person, die die Leichenöffnung vornimmt, ergänzt auf der Todesbescheinigung die Ergebnisse der Leichenschau und übermittelt die Feststellungen der veranlassenden Stelle oder Person.

(3) Ergeben sich erst während der Leichenöffnung Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod im Sinne von § 2 Nr. 6, verständigt die ärztliche Person unverzüglich die Polizei. Die Leichenöffnung darf nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft fortgesetzt werden.

(4) Eine ärztliche Person, die eine Leichenöffnung vornimmt, muss einen Weiterbildungsabschluss auf dem Gebiet der Pathologie oder der Rechtsmedizin haben. Die zuständige Behörde kann anderen, auf diesen Gebieten erfahrenen ärztlichen Personen den Auftrag zur Leichenöffnung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 erteilen.


§ 10 Überführung in eine Leichenhalle

(1) Nach Ausstellung der Todesbescheinigung soll jede Leiche spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes in eine Leichenhalle übergeführt werden. Diese Frist kann durch die zuständige Behörde verlängert werden, wenn Belange der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht entgegenstehen. Sie kann aus entgegenstehenden Bedenken, insbesondere bei Infektionsleichen, verkürzt werden.

(2) Für die Überführung haben der überlebende Ehegatte oder Eingetragene Lebenspartner, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder der verstorbenen Person in dieser Reihenfolge zu sorgen. Sind diese Personen nicht vorhanden oder innerhalb angemessener Zeit nicht ermittelbar, veranlasst die zuständige Behörde die Überführung, in deren Gebiet die Leiche sich befindet.


§ 11 Leichentransport

(1) Leichen sind in widerstandsfähigen, feuchtigkeitsundurchlässigen und verschlossenen Särgen zu transportieren.

(2) Der Transport von Leichen im Straßenverkehr ist mit besonders dafür eingerichteten Fahrzeugen (Leichenwagen) und auf kürzestem Weg zum Bestimmungsort durchzuführen.

(3) Nach dem Transport sind die Leichen in Särge aus umweltverträglichem Material umzubetten, das innerhalb der Ruhezeiten für Leichen zersetzbar ist, wenn zum Transport nicht bereits derartige Särge verwendet worden sind.

(4) Für die Beförderung von Leichen in das Ausland stellt die zuständige Behörde einen Leichenpass als Begleitdokument aus. Dies gilt auch für die Überführung in oder durch ein anderes Bundesland, wenn es nach den dort geltenden Rechtsvorschriften erforderlich ist. Die zuständige Behörde stellt den Leichenpass erst aus, nachdem eine standesamtliche Beurkundung des Todes stattgefunden hat und der Nachweis über die Möglichkeit der Bestattung am Bestimmungsort erbracht ist.

(5) Bei Beförderung von Leichen aus dem Ausland in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ist ein Leichenpass oder ein gleichwertiges amtliches Dokument mitzuführen. Wird eine Leiche aus dem Ausland in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Leichenpass oder gleichwertiges amtliches Dokument befördert, kann die zuständige Behörde den Transport zulassen. Bei Beförderung von Leichen aus anderen Bundesländern in den Geltungsbereich dieses Gesetzes reicht die Vorlage einer Sterbeurkunde oder einer Todesbescheinigung aus.


§ 12 Urnentransport

Das Befördern von Urnen darf erst erfolgen, wenn eine Beisetzungsmöglichkeit am Bestimmungsort nachgewiesen ist. Die Sterbeurkunde ist beim Befördern mitzuführen.


Abschnitt 3


Bestattungswesen


§  13 Bestattungseinrichtungen

Die Bestattungseinrichtungen sind so zu gestalten und zu betreiben, dass sie der Menschenwürde entsprechen.


§ 14 Bestattungspflicht

(1) Jede Leiche muss bestattet werden. Dies gilt nicht für eine Leiche, bei der die Ruhezeit abgelaufen ist oder bei der die Mindestruhezeit abgelaufen wäre.

(2) Für die Bestattung haben die Personen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 in der dort genannten Reihenfolge oder eine von der verstorbenen Person zu Lebzeiten beauftragte Person oder Einrichtung zu sorgen. Sind die in Satz 1 genannten Personen nicht vorhanden, nicht bekannt oder nicht zu ermitteln und veranlasst kein anderer die Bestattung, hat die zuständige Behörde, in deren Gebiet der Todesfall eingetreten ist, dafür zu sorgen.

(3) Abweichend von Absatz 2 veranlasst die Einrichtung im Falle des § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 die Bestattung und trägt die Kosten.

(4) Leichenteile unterliegen nicht der Bestattungspflicht. Sie sind in gesundheitlich unbedenklicher Weise und entsprechend den herrschenden sittlichen Vorstellungen zu beseitigen, sofern sie für wissenschaftliche oder andere Zwecke nicht oder nicht mehr benötigt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen und für Fehlgeborene, sofern eine Bestattung nicht stattfinden soll.


§ 15 Zulässigkeit der Bestattung

(1) Leichen werden in Särgen, Asche wird in Urnen auf Friedhöfen bestattet. Zur Bestattung von Leichen und zur Beisetzung von Urnen muss die Sterbeurkunde dem Träger des Friedhofs vorgelegt werden. Urnen aus dem Ausland dürfen nur beigesetzt werden, wenn gleichwertige amtliche Dokumente vorliegen. Eine Leiche, die aus dem Ausland überführt worden ist, darf nur nach Vorliegen eines Leichenpasses oder eines gleichwertigen amtlichen Dokuments des Staates, in dem die Person verstorben ist, bestattet werden. § 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.

(2) Auf Wunsch eines Elternteils darf ein Fehlgeborenes oder eine Leibesfrucht aus einem Schwangerschaftsabbruch bestattet werden. § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 und 4 gelten entsprechend.


§ 16 Bestattungsarten

(1) Die Bestattung wird als Erdbestattung oder als Feuerbestattung (Einäscherung und Urnenbeisetzung) durchgeführt.

(2) Bei der Wahl von Ort, Art und Durchführung der Bestattung ist der Wille der verstorbenen Person maßgebend, soweit dabei nicht gegen die Belange der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung verstoßen wird. Ist der Wille der verstorbenen Person nicht bekannt oder war die Person bei Abgabe der Erklärung nicht geschäftsfähig, entscheiden die zur Bestattung Verpflichteten. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 2 bestimmt die zuständige Behörde die Bestattungsart, es sei denn, ein entgegenstehender Wille der verstorbenen Person ist bekannt oder ermittelbar.


§ 17 Bestattungsfristen

(1) Leichen dürfen frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet werden. Die zuständige Behörde kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eine frühere Bestattung anordnen.

(2) Die Erdbestattung oder die Einäscherung soll innerhalb von zehn Tagen nach Todeseintritt vorgenommen werden.

(3) Für Leichen, die einer Leichenöffnung gemäß § 9 Abs. 1 unterzogen werden sollen, gilt die Bestattungsfrist des Absatzes 2 nicht. Die zuständige Behörde kann eine Bestattungsfrist bestimmen.

(4) Urnen sind innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beizusetzen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.


§ 18 Einäscherungen

(1) Vor einer Einäscherung ist eine zusätzliche Leichenschau durch eine ärztliche Person mit der Befähigung gemäß § 9 Abs. 4 durchzuführen. Bestehen keine Bedenken gegen die Einäscherung, erteilt die ärztliche Person hierüber eine Bescheinigung.

(2) Einäscherungen dürfen erst durchgeführt werden, wenn die Bescheinigung gemäß Absatz 1 Satz 2 erteilt ist. In den Fällen des § 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung ist die Einäscherung nur zulässig, wenn die Genehmigung der Staatsanwaltschaft die Erklärung enthält, dass gegen die Einäscherung keine Bedenken bestehen.

(3) Einäscherungen dürfen nur in Krematorien vorgenommen werden. Dabei muss gewährleistet werden, dass sich in der Urne nur Asche aus der Einäscherung der verstorbenen Person befindet. Die Urne ist fest zu verschließen, zu versiegeln und mit den Angaben zur verstorbenen Person zu versehen.

(4) Die Einäscherung ist vom durchführenden Krematorium zu dokumentieren. Der Nachweis darüber, die Bescheinigung gemäß Absatz 1 Satz 2 und die Genehmigung gemäß Absatz 2 Satz 2 sind mindestens 30 Jahre vom Krematorium aufzubewahren.


Abschnitt 4


Friedhofswesen


§  19 Friedhöfe

(1) Friedhöfe sind so anzulegen, zu gestalten und zu betreiben, dass sie den Grundsätzen der Würde und Achtung vor den verstorbenen Personen entsprechen.

(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, Friedhöfe anzulegen, zu unterhalten und zu erweitern, wenn dafür ein öffentlicher Bedarf besteht (Gemeindefriedhöfe). Die Widmung, Schließung oder Entwidmung eines Gemeindefriedhofs oder eines Teiles davon ist durch die Gemeinde öffentlich bekannt zu geben.

(3) Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können eigene Friedhöfe anlegen, unterhalten und erweitern (kirchliche Friedhöfe).

(4) Vorhandene private Bestattungsplätze dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde belegt oder erweitert werden.


§ 20 Zulassungspflicht

Auf Gemeindefriedhöfen ist die Bestattung der verstorbenen Einwohnerinnen und Einwohner sowie derjenigen Personen zu ermöglichen, die innerhalb des Gemeindegebiets verstorben sind.


§ 21 Grabstätten

Auf Gemeindefriedhöfen ist jeder verstorbenen Person eine Einzelgrabstätte (Reihengrab) zur Verfügung zu stellen. Es kann ein Nutzungsrecht an Grabstätten eingeräumt werden (Wahlgrab). Gemeinschaftsgrabstätten für Urnen sind zulässig.


§ 22 Ruhezeit

(1) Für jeden Friedhof werden Fristen festgelegt, in denen Grabstätten nicht erneut belegt werden dürfen (Ruhezeit).

(2) Bei der Festlegung der Ruhezeit sind die Freiheit der Religionsausübung ( Artikel 4 des Grundgesetzes und Artikel 9 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt), die Verwesungsdauer der Leichen und der Wunsch der Angehörigen nach Verlängerung der Ruhezeit zu berücksichtigen. Die Ruhezeit beträgt für die Leichen von Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres gestorben sind, mindestens zehn Jahre, im Übrigen mindestens 15 Jahre (Mindestruhezeit). Die Mindestruhezeit gilt auch für die Asche Verstorbener. Die Ruhezeit beginnt mit der Bestattung oder Beisetzung. Mit der Umbettung gemäß § 24 beginnt keine neue Ruhezeit.


§ 23 Grabsteine, Grabmale

(1) Die Gestaltung und Ausstattung der Grabstätten hat der Würde des Ortes zu entsprechen. Grabsteine und Grabmale sind so aufzustellen, dass niemand gefährdet wird.

(2) Bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit kann der Friedhofsträger Grabsteine oder Grabmale auf Kosten der Nutzungsberechtigten oder Bestattungspflichtigen sichern oder entfernen.


§ 24 Ausgrabung und Umbettung

(1) Die Ausgrabung oder die Umbettung kann von den Angehörigen der verstorbenen Person nur mit Erlaubnis des Friedhofträgers veranlasst werden. Das Gleiche gilt für Urnen.

(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen sollen in der Zeit von 14 Tagen bis sechs Monaten nach der Bestattung nicht vorgenommen werden.

(3) § 87 Abs. 3 und 4 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.


§ 25 Satzung, Benutzungsordnung

(1) Die Gemeinden regeln die Benutzung ihrer Friedhöfe durch Satzung. Die Satzung enthält Vorschriften insbesondere über die Art, Ruhezeit, Gestaltung und Unterhaltung der Grabstätten sowie die Benutzung der Bestattungseinrichtungen einschließlich der Erhebung von Gebühren.

(2) Für Satzungen oder Benutzungsordnungen der Träger kirchlicher Friedhöfe gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.


Abschnitt 5


Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften


§  26 Zuständigkeiten

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständige Behörden im Sinne des § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 4, § 11 Abs. 4 und 5 und dafür zuständig, die Einhaltung der sich aus diesen Vorschriften sowie der sich aus den §§ 3, 5 und 18 Abs. 1 ergebenden Pflichten Dritter zu überwachen. Sie erfüllen diese Aufgaben im eigenen Wirkungskreis.

(2) Die Gemeinden sind zuständige Behörden im Sinne der übrigen Vorschriften und dafür zuständig, die Einhaltung der sich aus diesen Vorschriften ergebenden Pflichten Dritter zu überwachen. Sie erfüllen diese Aufgaben und die Aufgabe als Friedhofsträger nach § 23 Abs. 2 im übertragenen Wirkungskreis. Die übrigen Aufgaben als Friedhofsträger erfüllen sie im eigenen Wirkungskreis.


§ 27 Behördliche Befugnisse, Duldungspflichten

(1) Zur Ausführung und Überwachung der Vorschriften dieses Gesetzes sind Beschäftigte und Beauftragte der zuständigen Behörde berechtigt, die Bestattungseinrichtungen (§ 2 Nr. 8), Leichenhallen (§ 2 Nr. 9), Friedhöfe (§ 2 Nr. 10), Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie Leichenfahrzeuge zu betreten und zu besichtigen.

(2) Die Inhaberinnen und Inhaber der in Absatz 1 genannten Einrichtungen, Anlagen, Räume und Fahrzeuge haben die Amtshandlungen zu dulden und den Zugang zu ermöglichen. Sie sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.


§ 28 Ermächtigung

Das Ministerium für Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften zu erlassen:

  1. zu hygienischen Anforderungen an Bestattungseinrichtungen (§ 2 Nr. 8), an Leichenhallen (§ 2 Nr. 9), und an Friedhöfe, Grabstätten in Kirchen und private Bestattungsplätze (§ 2 Nr. 10),
    
    
  2. zur Durchführung der Leichenschau (§ 5) und der Leichenöffnung (§ 9),
    
    
  3. zu Inhalt, Form, Aufbewahrung, Einsichtnahme durch Dritte und Weitergabe der Todesbescheinigungen (§ 7), unterschieden nach vertraulichem und nichtvertraulichem Teil,
    
    
  4. zum Umgang mit Leichen und Urnen ( §§ 10 bis 12), Infektionsleichen (§ 6 Abs. 2 ) und zu Anforderungen an Leichenwagen (§ 11 Abs. 2),
    
    
  5. über die Beschaffenheit von Särgen (§ 11 Abs. 1 und 3) und das Verfahren bei der Einsargung,
    
    
  6. zu Inhalt und Form des Leichenpasses (§ 11 Abs. 4),
    
    
  7. zur Durchführung der Einäscherung gemäß § 18.

§ 29 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. die Leichenschau entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 oder 2 nicht oder nicht unverzüglich durchführt oder entgegen § 3 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit Satz 3 nicht oder nicht unverzüglich veranlasst,
    
    
  2. eine ärztliche Person entgegen § 4 Abs. 1 zur Leichenschau nicht oder nicht unverzüglich benachrichtigt,
    
    
  3. entgegen § 4 Abs. 2 die Leichenschau nicht veranlasst,
    
    
  4. als ärztliche Person eine Todesbescheinigung ausstellt, ohne die Leichenschau gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ordnungsgemäß vorgenommen zu haben,
    
    
  5. der ärztlichen Person entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 keine oder falsche Auskünfte erteilt,
    
    
  6. als ärztliche Person eine Pflicht entgegen § 6 nicht oder nicht unverzüglich erfüllt,
    
    
  7. eine Leichenöffnung vornimmt, ohne dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 vorliegen,
    
    
  8. Leichen entgegen § 11 Abs. 1 oder 2 oder Urnen entgegen § 12 Satz 1 oder 2 transportiert,
    
    
  9. entgegen § 14 Abs. 1, ohne den Tatbestand des § 168 Abs. 1 des Strafgesetzbuches zu erfüllen, eine Leiche beiseite schafft, um sie der Bestattung zu entziehen,
    
    
  10. entgegen § 15 Abs. 1 Leichen nicht in Särgen oder Asche nicht in Urnen auf Friedhöfen bestattet,
    
    
  11. Bestattungsplätze entgegen § 19 Abs. 4 belegt oder erweitert.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer einer aufgrund des § 28 erlassenen Rechtsverordnung zu wider handelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.


§ 30 Einschränkungen von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte der informationellen Selbstbestimmung ( Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt), der Berufsfreiheit ( Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 16 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) und der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 17 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) eingeschränkt.


§ 31 Finanzierung

(1) Die den Kommunen aus der Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren (§ 29) entstehenden Kosten werden durch Einnahmen aus Verwarnungsgeld und Geldbußen sowie aus damit zusammenhängenden Gebühren und Auslagen gedeckt.

(2) Das Land übernimmt die mit der Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Mehrkosten. Nach Abschluss eines Jahres können die Kommunen dem Land diese Mehrkosten in Rechnung stellen.


§ 32 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. März 2002 in Kraft. § 28 tritt am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.

(2) Zum Inkrafttretenszeitpunkt nach Absatz 1 Satz 1 treten folgende Vorschriften außer Kraft, soweit sie nicht bereits vorher außer Kraft getreten sind:

  1. Anordnung über die Überführung von Leichen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1997 (GVBl. LSA S. 2, 39),
    
    
  2. Anordnung über die ärztliche Leichenschau in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1997 (GVBl. LSA S. 2, 41),
    
    
  3. Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1997 (GVBl. LSA S. 2, 46),
    
    
  4. Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1997 (GVBl. LSA S. 2, 49),
    
    
  5. Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1997 (GVBl. LSA S. 2, 52).

Bitte beachten Sie, dass die Darstellung der  Bestattungsgesetze keine anwaltliche Beratung darstellt.
Sie dient lediglich der allgemeinen Information und kann nicht den Rat eines Rechtsanwaltes ersetzen.
Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität der Angaben übernommen.
Stand 25.10.2023

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